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5A_199/2008 KI-generiert

Involuntary psychiatric commitment upheld for patient lacking insight into mental illness and self-endangerment risk.

Geschäftsnummer 5A_199/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant’s appeal and upheld the challenged decision, confirming that the appellant could be involuntarily detained in a psychiatric clinic until 16 April 2008. The case concerned a forcible deprivation of liberty under Article 397a of the Swiss Civil Code, where the appellant, suffering from a mental illness and lacking insight into his condition, had been committed to the University Psychiatric Clinics. The Court based its ruling on the lower instance’s factual findings—which the appellant did not contest—and held that the detention was necessary to protect him from self-endangerment because he would otherwise stop taking medication, which had previously led to rapid deterioration, jeopardizing his professional and social future and overburdening his family. The Court found the legal conditions for involuntary commitment satisfied, as the required care could not be provided otherwise, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary psychiatric commitment upheld for patient lacking insight into mental illness and self-endangerment risk: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung psychiatrische Störungen übermässige Bindung medizinische Behandlung Isolationshaft fürsorgerische Unterbringung Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_199/2008/bnm

Urteil vom 8. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Hohl, Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

Psychiatrierekurskommission, Postfach, 4001 Basel.

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. März 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde (Postaufgabe: 31. März 2008) gegen den Entscheid vom 28. März 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des (1976 geborenen) Beschwerdeführers gegen seine am 14. März 2008 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 16. April 2008 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der zum zweiten Mal in die Universitären Psychiatrischen Kliniken eingewiesene, an einer .... leidende Beschwerdeführer habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse daher unbedingt stationär behandelt werden, weil er (wie nach dem ersten Klinikaufenthalt) sonst die Medikamente absetzen und innert kurzer Zeit sich selbst, Gefährdung der beruflichen und sozialen Zukunft) gefährden würde, zumal seine Krankheit auch eine übermässige Belastung für seine gesamte Familie darstelle,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist, wobei auch die Belastung zu berücksichtigen ist, die der Beschwerdeführer für seine Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann