Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_199/2007 KI-generiert

Company in Liquidation v. Cantonal Supervisory Authority (Cost Advance Failure)

Geschäftsnummer 5A_199/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this legal case, the petitioner, a company in liquidation, filed a complaint against a decision made by the higher court of a Swiss canton regarding a costs bill. The court had previously ordered the petitioner to pay a cost advance, which the petitioner failed to do even after being given a non-extendable deadline. Consequently, the federal tribunal deemed it had no choice but to dismiss the complaint due to the lack of compliance with the payment requirement, and the petitioner was held responsible for the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Company in Liquidation v. Cantonal Supervisory Authority (Cost Advance Failure): The court had previously ordered the petitioner to pay a cost advance, which the petitioner failed to do even after being given a non-extendable deadline. Consequently, the federal tribunal deemed it had no choice but to dismiss the complaint due to the lack of compliance with the payment requirement, and the petitioner was held responsible for the court fees.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Frist für Kostenvorschuss Betreibungskosten Eröffnung des Entscheids Insolvenz des Versicherers Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal when the cost deposit is omitted.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the primary legal ground for not entering upon the appeal due to the failure to pay the required security deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant (Beschwerdeführerin).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_199/2007 /blb

Verfügung vom 6. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Kostenrechnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 18. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 8. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der als (zufolge Unzustellbarkeit an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse) am 19. Mai 2007 erfolgt geltenden Zustellung ( BGE 101 Ia 332 ) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: