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5A_198/2018 KI-generiert

Homeowner's Revision Attempt Regarding Unpaid Auction Bid Fails

Geschäftsnummer 5A_198/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the eviction of an individual from a jointly owned property that was sold at auction. The individual, co-owner with a separated spouse, contested the eviction following the sale, claiming the buyer had not paid the full purchase price. Initially, she filed for a revision of an earlier eviction ruling, which was denied by the higher court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, asserting that the lower court had misjudged her claims regarding the buyer's payment. The Tribunal evaluated her arguments and found them unsubstantiated, ultimately dismissing her appeal and her request for legal aid, thereby upholding the eviction order.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 8 EMRK, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Homeowner's Revision Attempt Regarding Unpaid Auction Bid Fails: The individual, co-owner with a separated spouse, contested the eviction following the sale, claiming the buyer had not paid the full purchase price. Initially, she filed for a revision of an earlier eviction ruling, which was denied by the higher court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, asserting that the lower court had misjudged her claims regarding the buyer's payment. The Tribunal evaluated her arguments and found them unsubstantiated, ultimately dismissing her appeal and her request for legal aid, thereby upholding the eviction order.

Schlagwörter

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Revision (Ausweisung aus einer zwangsversteigerten Liegenschaft Grundeigentum) Revision eines Entscheids Ausweisungsverfahren Zwangsversteigerung eines Grundstücks abgewiesener Bieter Betreibung auf Grundpfandverwertung Realrestitution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed summarily according to this procedural rule because it was manifestly ill-founded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_198/2018

Urteil vom 22. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Häberling,

Beschwerdegegnerin,

Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.

Gegenstand

Revision (Ausweisung aus einer zwangsversteigerten Liegenschaft; Grundeigentum),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 (LH180001-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und der von ihr getrennt lebende Ehemann C.________ waren hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________. Die Miteigentumsanteile wurden je separat in verschiedenen Betreibungsverfahren gepfändet. Die Liegenschaft wurde jedoch als Ganzes verwertet (vgl. Urteil 5A_774/2014 vom 3. November 2014 zur betreffenden Verfügung) und die Liegenschaft am 8. Juni 2016 zum Preis von Fr. 4,1 Mio. der B.________ AG zugeschlagen (vgl. Urteil 5A_43/2017 vom 12. April 2017 betreffend den Zuschlag). Gestützt auf ein Gesuch der B.________ AG um Rechtsschutz in klaren Fällen verpflichtete das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2017 die immer noch in der Liegenschaft weilende A.________ zur Räumung (vgl. Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 betreffend die Ausweisung).

In Bezug auf das obergerichtliche Ausweisungsurteil vom 11. September 2017, welches Anfechtungsobjekt des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils 5A_811/2017 bildete, erhob A.________ am 9. Januar 2018 ein Revisionsgesuch, welches das Obergericht mit Urteil vom 17. Januar 2018 abwies.

Dagegen hat A.________ am 22. Februar 2018 beim Bundesgericht erneut eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Entscheidung über das Revisionsbegehren in ihrem Sinn. Im Anschluss an die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hat sie sodann mit Eingabe vom 13. März 2018 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Revisionsgesuch damit begründet, dass die B.________ AG den Steigerungspreis nicht vollständig bezahlt habe, weshalb der Zuschlag zu widerrufen sei. Das Obergericht hat einen Revisionsgrund verneint mit der Begründung, es liege keine nachträgliche Kenntnisnahme erheblicher Tatsachen vor, weil sie dieses Vorbringen bereits in der seinerzeitigen Berufung gegen den Ausweisungsentscheid gemacht habe.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Kern der Beschwerde ist gemäss der Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht im Urteil 5A_811/2017 gegenteilig festgestellt habe, dass die betreffende Behauptung vor Obergericht nicht erhoben worden sei, was sie veranlasst habe, beim Obergericht das Revisionsbegehren einzureichen. Indes hat das Bundesgericht in jenem Entscheid einzig festgehalten, sie tue nicht mit präzisen Aktenhinweisen dar, dass sie das Vorbringen, der Steigerungspreis sei nicht vollständig bezahlt worden, bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingeführt habe, weshalb es im bundesgerichtlichen Verfahren als neu und damit unzulässig zu gelten habe. Daraus kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass sie das entsprechende Vorbringen im seinerzeitigen Berufungsverfahren tatsächlich nicht erhoben hätte.

Andere wesentliche Vorbringen macht die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere zeigt sie entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auf, dass und inwiefern das Obergericht gegen Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO verstossen und das Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen haben soll. Entsprechend geht auch der gegenüber dem Obergericht erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung und der Verletzung der Neutralität an der Sache vorbei, ebenso die Ausführungen in der Sache selbst, d.h. zu den rechtlichen Auswirkungen des angeblichen Zahlungsverzugs. Gleiches gilt ferner für die abstrakte Behauptung, die Ausweisung aus ihrem langjährigen Eigenheim verstosse gegen Art. 8 EMRK , welche in keinem Zusammenhang mit der Revision steht.

3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli