Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_197/2024 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Precautionary Custody Measures Upheld

Geschäftsnummer 5A_197/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat Unterhaltsverfahren mit zwei Kindern aus zwei Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Der Beschwerdegegner 1 ist sein Sohn aus der einen Beziehung und die Beschwerdegegnerin 2 dessen Mutter. Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer im hängigen Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2023 vor dem Obergericht des Kantons Zürich erneut ein Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen gestellt hat (zum ersten Gesuch, welches mit Beschluss vom 25. Januar 2024 abgewiesen wurde, vgl. Urteil 5A_128/2024).

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Dismissal of Precautionary Custody Measures Upheld: Der Beschwerdegegner 1 ist sein Sohn aus der einen Beziehung und die Beschwerdegegnerin 2 dessen Mutter. Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer im hängigen Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2023 vor dem Obergericht des Kantons Zürich erneut ein Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen gestellt hat (zum ersten Gesuch, welches mit Beschluss vom 25. Januar 2024 abgewiesen wurde, vgl. Urteil 5A_128/2024).

Schlagwörter

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Kinderbelange Anhörung eines Elternteils Kindesunterhalt verfassungsmässige Anforderung Sistierung des Besuchsrechts vorsorgliche Massnahmen Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by way of the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_197/2024

Urteil vom 2. April 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Regina Carstensen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kinderbelange,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2024 (LZ230026-O/Z07).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Unterhaltsverfahren mit zwei Kindern aus zwei Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Der Beschwerdegegner 1 ist sein Sohn aus der einen Beziehung und die Beschwerdegegnerin 2 dessen Mutter.

Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer im hängigen Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2023 vor dem Obergericht des Kantons Zürich erneut ein Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen gestellt hat (zum ersten Gesuch, welches mit Beschluss vom 25. Januar 2024 abgewiesen wurde, vgl. Urteil 5A_128/2024).

Mit Beschluss vom 14. März 2024 wies das Obergericht auch dieses erneute Gesuch um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen ab.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer am 24. März 2024 an das Bundesgericht. Er verlangt zusammengefasst, der Erlass vorsorglicher Massnahmen sei gutzuheissen, das Obergericht solle das Nachholen der Ferien von 2022 gutheissen und die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin 2 miteinbeziehen, eine Reise nach Mainz zu unternehmen (Ziff. 1), das Obergericht sei anzuweisen, eine Lösung anzubieten, damit das Nachholen von Ferien für 2023 an seinem Wohnort zeitnah möglich werde (Ziff. 2), das Obergericht solle ihm ein Schreiben zuhanden der Polizei ausstellen, wenn er als Gastdozent im Kindergarten des Beschwerdegegners 1 arbeiten möchte, so dass er nicht verhaftet werde (Ziff. 3), das Obergericht solle die Möglichkeit schaffen, dass er diesen während der Kindergartenzeit besuchen und abholen könne und die Fehlzeit als Homeschooling vermerkt werde (Ziff. 4) und das Obergericht solle einen finanziellen Ausgleich leisten für die Folter, die ihm durch die fortschreitende Kindesentfremdung angetan werde (Ziff. 5).

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Zivilsache (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

), gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter den besonderen Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb.

BGE 142 III 798

E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (

BGE 137 III 324

E. 1.1;

141 III 80

E. 1.2;

141 IV 289

E. 1.3).

In der Sache selbst ist zu beachten, dass es um eine vorsorgliche Massnahme geht und deshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (

Art. 98 BGG

). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht einzutreten ist (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

2. Obwohl das Obergericht ihn in der Rechtsmittelbelehrung auf diese beiden Punkte aufmerksam gemacht hat, äussert sich der Beschwerdeführer auch vorliegend mit keinem Wort zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von

Art 93 Abs. 1 BGG

und bleiben seine Ausführungen auch diesmal appellatorisch und überdies ohne konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit sie nicht ohnehin am durch den angefochtenen Entscheid umschriebenen möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigeht - als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

) nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli