Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_197/2020 KI-generiert

Creditor Fails to Justify Appeal Against Pension Attachment

Geschäftsnummer 5A_197/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant contested the seizure of CHF 634 from her income, corresponding to her pension, executed by the Zurich debt collection office to cover debts listed in the seizure certificate until December 9, 2020. She first appealed this decision at the Zurich District Court, but the court did not hear her case, citing untimely filing and insufficient justification in her appeal. Her subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was similarly dismissed due to inadequate reasoning. She argued that the funds were necessary for her living expenses and that her debts were subject to a private insolvency, but the Federal Tribunal found her arguments were not sufficiently detailed to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor Fails to Justify Appeal Against Pension Attachment: She first appealed this decision at the Zurich District Court, but the court did not hear her case, citing untimely filing and insufficient justification in her appeal. Her subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was similarly dismissed due to inadequate reasoning. She argued that the funds were necessary for her living expenses and that her debts were subject to a private insolvency, but the Federal Tribunal found her arguments were not sufficiently detailed to be considered.

Schlagwörter

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Einkommenspfändung Schuldbetreibung berufliche Vorsorgeleistungen ausstehende Vorsorgebeiträge statutarische Leistung mangelnder Solvenznachweis Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered (not entered upon) due to insufficient substantive argumentation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_197/2020

Urteil vom 17. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 4,

B.________ SA.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. März 2020 (PS200046-O/U).

Erwägungen:

1. Am 9. Dezember 2019 vollzog das Betreibungsamt Zürich 4 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy die Pfändung Nr. zzz und pfändete vom Einkommen der Beschwerdeführerin Fr. 634.-- (entsprechend der Höhe ihrer BVG-Rente) bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungen, längstens bis zum 9. Dezember 2020.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2020 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. Eventualiter erwog das Bezirksgericht, es fehle zudem an einer hinreichenden Beschwerdebegründung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 6. März 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 12. März 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Damit müsste sie sich jedoch vor Bundesgericht auseinandersetzen. Stattdessen macht sie geltend, sie brauche die Rente für ihren Lebensunterhalt und die in Betreibung gesetzten Beträge seien Gegenstand einer Privatinsolvenz. Schliesslich macht sie geltend, ihre Beschwerde an das Bezirksgericht sei nicht verspätet gewesen. Letzteres hätte sie dem Obergericht vortragen müssen. Sie legt jedoch ohnehin nicht dar, weshalb die Fristberechnung (Zustellung der Pfändungsurkunde am 16. Januar 2020, Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am Montag, 27. Januar 2020) falsch sein soll, zumal die von ihr angerufene Fristverlängerung über das Wochenende darin bereits berücksichtigt ist.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg