Unadmissibility of Appeal Regarding Extraneous and Incompetent Requests Following Refusal to Hear Divorce Appeal Due to Unpaid Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a non-admittance decision from the Bern Cantonal Court regarding a divorce proceeding. The appellant, A.________, failed to pay the required advance costs for the appeal process, which led the Bern Cantonal Court to declare the divorce ruling from the Bern-Mittelland Regional Court as final. A.________ subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging judicial impropriety and seeking a judicial investigation into child custody issues, along with a request for free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unadmissibility of Appeal Regarding Extraneous and Incompetent Requests Following Refusal to Hear Divorce Appeal Due to Unpaid Costs: The appellant, A.________, failed to pay the required advance costs for the appeal process, which led the Bern Cantonal Court to declare the divorce ruling from the Bern-Mittelland Regional Court as final. A.________ subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging judicial impropriety and seeking a judicial investigation into child custody issues, along with a request for free legal aid.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on this procedural provision in the simplified procedure.
The application for free legal aid was rejected because the appeal had no prospect of success.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_197/2019
Urteil vom 11. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 28. Januar 2019 (ZK 18 557).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_29/2019 verwiesen werden.
Nachdem A.________ den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auch bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Berufung mit Entscheid vom 28. Januar 2019 androhungsgemäss nicht ein und stellte die Rechtskraft des Scheidungsurteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Juni 2018 fest.
Dagegen hat A.________ am 6. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er verlangt, die Anzeigen wegen Willkür, Erpressung, Korruption sowie Amtsmissbrauch seien von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und es sei eine richterliche Untersuchung betreffend seine Beschwerde zum Sorgerecht über die Tochter durch eine qualifizierte, fähige und neutrale Gerichtsperson anzuordnen. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen:
1. Die gestellten Begehren sind aus mehreren Gründen unzulässig: Erstens sind sie neu ( Art. 99 Abs. 2 BGG ), zweitens stehen sie ausserhalb des Gegenstandes des angefochtenen Entscheides ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3) und drittens ist das Bundesgericht weder für die Entgegennahme von Strafanzeigen oder gar Einleitung von Strafverfahren noch für die Anordnung von Untersuchungen betreffend kantonale Verfahren zuständig.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten.
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli