Refusal to Review Payment Order Challenge Due to Insufficient Justification and Abusive Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant filed a legal challenge against a decision by a cantonal court regarding a payment order, which was initially dismissed due to lack of sufficient legal reasoning. The cantonal court also indicated that the complainant's attempts to seek free legal representation were not warranted because the case lacked merit and noted that the complainant's actions appeared frivolous. Additionally, various requests for recusal of court members were deemed abusive, and the complainant failed to adequately contest the lower court's findings. Ultimately, the federal court ruled that the appeal was inadmissible and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Review Payment Order Challenge Due to Insufficient Justification and Abusive Conduct: The cantonal court also indicated that the complainant's attempts to seek free legal representation were not warranted because the case lacked merit and noted that the complainant's actions appeared frivolous. Additionally, various requests for recusal of court members were deemed abusive, and the complainant failed to adequately contest the lower court's findings. Ultimately, the federal court ruled that the appeal was inadmissible and imposed court costs on the complainant.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for declaring the appeal inadmissible due to procedural deficiencies (lack of reasoned submission and potential abuse of process).
Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_197/2015
Urteil vom 12. März 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Technische Betriebe U.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (AB.2015.42-AS) vom 3. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zahlungsbefehl) nicht eingetreten ist, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit zulässig, abgewiesen und dem Beschwerdeführer Sanktionen für künftige gleichartige Eingaben angedroht hat (Kostenauflage und Busse nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG , formlose Ablage),
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, die Prozessführung sei missbräuchlich und mutwillig, weshalb für den Wiederholungsfall die erwähnten Sanktionen anzudrohen seien,
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 3. Februar 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann