Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_196/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against refusal to stay marital protection appellate proceedings due to insufficient constitutional pleadings.

Geschäftsnummer 5A_196/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the refusal to stay marital protection appellate proceedings, leaving the lower appellate court's procedural ruling fully in force and ordering the appellant to bear the court costs. The dispute arose from an appellate challenge against a first-instance marital protection decision regulating the parties' separation, during which the appellant unsuccessfully requested a stay of proceedings due to health reasons and alleged procedural incapacity. Decided under the legal framework of provisional measures in marital protection according to Article 98 of the Federal Supreme Court Act, the court applied the strict constitutional pleading requirements of Article 106 paragraph 2 of the same act, holding that the appellant failed to raise precise constitutional violations or adequately challenge the reasoning of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 112 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against refusal to stay marital protection appellate proceedings due to insufficient constitutional pleadings: Die Verfügung vom 27. Februar 2026 ist im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen und stellt damit (wie der Eheschutzentscheid selber) eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Sistierung des Berufungsverfahrens (Eheschutz)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_196/2026

Urteil vom 10. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sistierung des Berufungsverfahrens (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Februar 2026 (ZB.2025.21).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 regelte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Getrenntleben der Parteien.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Berufungsverfahrens ab und es hielt an der Berufungsverhandlung vom 2. März 2026 fest. Es stellte der Beschwerdeführerin jedoch frei, ob sie an der Berufungsverhandlung teilnehmen will.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 2. März 2026 (Postaufgabe; Eingang am Bundesgericht am 3. März 2026) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben war. Am 6. März 2026 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt.

2. Die Verfügung vom 27. Februar 2026 ist im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen und stellt damit (wie der Eheschutzentscheid selber) eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sistierung sei aus gesundheitlichen Gründen notwendig und sie fühle sich prozessunfähig. Ausserdem strebten beide Parteien eine Vergleichsverhandlung an. Beides hatte sie bereits erfolglos vor Appellationsgericht vorgebracht. Mit den Erwägungen des Appellationsgerichts setzt sie sich nicht auseinander und sie nennt keine verfassungsmässige Rechte, die das Appellationsgericht verletzt haben soll. Zudem macht sie geltend, das Appellationsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr Ehemann medizinisch diagnostizierter Alkoholiker sei, unter massiver Beeinflussung seines Umfelds stehe und möglicherweise nicht im Interesse der Familie handle. Damit schildert sie bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. In der Beschwerdeergänzung macht sie geltend, ihr sei eine rechtzeitige Kenntnisnahme der Verfügung verunmöglicht worden. Auch in diesem Zusammenhang fehlt eine Verfassungsrüge. Zudem übergeht sie, dass ihr die Verfügung noch am 27. Februar 2026 vorab per E-Mail zugestellt wurde.

Mit der Beschwerdeergänzung ficht die Beschwerdeführerin zudem eine Verfügung des Appellationsgerichts vom 2. März 2026 an. Darin hat das Appellationsgericht ein weiteres Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2026 abgewiesen. Das Appellationsgericht hat diese Verfügung noch nicht begründet, sondern dazu auf den schriftlichen Entscheid in der Sache verwiesen. Die Verfügung ist demnach am Bundesgericht noch gar nicht anfechtbar (Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 BGG).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um eine Parteientschädigung. Dies fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg