Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_196/2017 KI-generiert

Cost Recovery for Institutional Placement vs. Child Protection Authority

Geschäftsnummer 5A_196/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed involuntarily in a psychiatric facility by a child and adult protection authority, following an assessment. The stay lasted from May 2015 to February 2016, during which the authority covered the costs amounting to over 37,000 CHF. The individual was later ordered to reimburse a portion of these costs based on payments received from the cantonal compensation fund. The individual contested this decision, claiming the entire cost should be borne by the canton due to what he alleged was an unlawful placement, and also sought compensation for lost supplementary benefits during his hospitalization. An appeal to the cantonal court was dismissed, leading to an appeal to the Federal Tribunal, challenging the cost allocation and the denial of free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 40 lit. b KESB, Art. 42 Abs. 1 KESG, Art. 41 Abs. 1 KESG, Art. 41 Abs. 3 KESB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Cost Recovery for Institutional Placement vs. Child Protection Authority: The stay lasted from May 2015 to February 2016, during which the authority covered the costs amounting to over 37,000 CHF. The individual was later ordered to reimburse a portion of these costs based on payments received from the cantonal compensation fund. The individual contested this decision, claiming the entire cost should be borne by the canton due to what he alleged was an unlawful placement, and also sought compensation for lost supplementary benefits during his hospitalization. An appeal to the cantonal court was dismissed, leading to an appeal to the Federal Tribunal, challenging the cost allocation and the denial of free legal assistance.

Schlagwörter

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Massnahmekosten (Fürsorgerische Unterbringung) Kindesschutzkosten Kindesunterbringung Erwachsenenschutzbehörde Kostenrückforderung unentgeltliche Rechtspflege Kindesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 lit. b KESB
Oktober 2016 und somit die Frage der Massnahmekosten (Art. 40 lit. b KESB/BE); diese seien von der KESB vorgeschossen worden (Art.
Art. 42 Abs. 1 KESG
b KESB/BE); diese seien von der KESB vorgeschossen worden (Art. 42 Abs. 1 KESG/BE), jedoch grundsätzlich von der betroffenen Person zu tragen (Art.
Art. 41 Abs. 1 KESG
1 KESG/BE), jedoch grundsätzlich von der betroffenen Person zu tragen (Art. 41 Abs. 1 KESG/BE), und nach entsprechender Abklärung durch Verfügung zurückzuverlangen (Art.
Art. 41 Abs. 3 KESB
1 KESG/BE), und nach entsprechender Abklärung durch Verfügung zurückzuverlangen (Art. 41 Abs. 3 KESB/BE).
Art. 75 Abs. 1 BGG
6 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), für welche der Beschwerdeführer im Umfang von Fr.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to decide on the appeal in a simplified procedure because the grounds for appeal were obviously insufficient.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure because the grounds for appeal were obviously insufficient.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_196/2017

Urteil vom 16. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau.

Gegenstand

Massnahmekosten (Fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 3. März 2017.

Sachverhalt:

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) wies A.________ am 20. Mai 2015 zur Begutachtung ins Psychiatriezentrum U.________ ein. Mit Entscheid vom 24. Juni 2015 hielt sie ihn dort zurück. Die Unterbringung dauerte bis zum 5. Februar 2016.

Für die Unterbringung finanzierte die KESB insgesamt Fr. 37'725.-- vor. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 wurde A.________ angewiesen, den von der Ausgleichskasse des Kantons Bern vergüteten Betrag von Fr. 26'148.35 an die KESB zu überweisen; der Differenzbetrag von Fr. 11'576.65 wurde vorläufig gestundet bzw. mit mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 erlassen.

Beschwerdeweise verlangte A.________, dass die ganzen Kosten vom Kanton zu tragen seien, weil er zu Unrecht im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht worden sei; ferner verlangte er die Vergütung der ihm während dieser Zeit entgangenen Ergänzungsleistungen.

Mit Entscheid vom 3. März 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, Anfechtungsobjekt sei einzig der Entscheid vom 12. Oktober 2016 und somit die Frage der Massnahmekosten (Art. 40 lit. b KESB/BE); diese seien von der KESB vorgeschossen worden (Art. 42 Abs. 1 KESG/BE), jedoch grundsätzlich von der betroffenen Person zu tragen (Art. 41 Abs. 1 KESG/BE), und nach entsprechender Abklärung durch Verfügung zurückzuverlangen (Art. 41 Abs. 3 KESB/BE). Ferner wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Dagegen hat A.________ am 16. März 2017 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, der Kanton Bern habe sämtliche Kosten zu tragen und es seien ihm die entgangenen Ergänzungsleistungen auszurichten; ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), für welche der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 26'148.35 zur Weiterleitung der seitens der Ausgleichskasse erhaltenen Beiträge verpflichtet wurde. Fraglich ist, ob der Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist. Indes verlangt der Beschwerdeführer auch die Überweisung angeblich fehlender Ergänzungsleistungen und er stellt im Übrigen die Rechtsmässigkeit der seinerzeitigen fürsorgerischen Unterbringung in Frage. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass - entsprechend der dahingehenden, jedoch keinen Bezug auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nehmenden - Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist.

Auf diese kann jedoch von vornherein nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer anderes als das Anfechtungsobjekt kritisiert (KESB, Staatsanwaltschaft, frühere Entscheide, etc.) und soweit er den durch dieses bezeichneten Verfahrensgegenstand ausdehnen will (Rechtmässigkeit der Unterbringung, Rechtsmittelfristen bei der Unterbringung, etc.).

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Obergericht hat die Grundlagen der Kostenauflage im Einzelnen genannt, und damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr macht er - ungeachtet der zutreffenden obergerichtlichen Erwägung, dass die Einweisung rechtskräftig sei und darauf im Kostenentscheid nicht zurückgekommen werden kann - geltend, er sei zu Unrecht eingewiesen worden, weshalb der Kanton die Kosten tragen müsse.

Ebenso wenig setzt er sich mit der obergerichtlichen Begründung zur Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinander, wenn er sich diesbezüglich auf die Frage beschränkt, wieso denn das Obergericht auf die Beschwerde eingetreten sei, wenn es sie offenbar als aussichtslos angesehen habe.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Entsprechend dem Gesagten muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und folglich das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli