Appeal against Spousal Support Revision Rejected for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the appellant sought a revision of a marital protection decision regarding maintenance contributions, challenging the calculations that determined the amounts owed. The previous appellate court found that the appellant did not present valid grounds for revision and deemed certain claims in the appeal as unsubstantiated or beyond the scope of the original decision. The Federal Tribunal addressed the procedural aspects of the appeal, including the necessity for proper justification in the submissions made by the appellant and ultimately ruled on the inaccessibility of the appeal based on inadequate reasoning and failure to meet legal requirements. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the perceived lack of merit in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 61 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Appeal against Spousal Support Revision Rejected for Procedural Non-Compliance: The previous appellate court found that the appellant did not present valid grounds for revision and deemed certain claims in the appeal as unsubstantiated or beyond the scope of the original decision. The Federal Tribunal addressed the procedural aspects of the appeal, including the necessity for proper justification in the submissions made by the appellant and ultimately ruled on the inaccessibility of the appeal based on inadequate reasoning and failure to meet legal requirements. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the perceived lack of merit in the case.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_196/2014
Urteil vom 11. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Felix Lopez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision Eheschutzentscheid,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschusss).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Eheschutzentscheides nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, in seiner als Revisionsgesuch nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO entgegengenommenen Eingabe vermöge der Beschwerdeführer keinen erheblichen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vorzubringen, soweit der Beschwerdeführer die den Unterhaltsbeiträgen (im Eheschutzentscheid) zu Grunde liegende Bedarfsberechnung beanstande, sei sein Gesuch nicht verständlich, mit der Berufung auf einen ihm zurück erstatteten Anwaltskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- trage er kein erhebliches Novum nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor, für die Unterhaltsberechnung sei nämlich unerheblich, wie der Beschwerdeführer über den (ihm infolge Kostenerlasses nach Mandatsabschluss zur Verfügung stehenden) Betrag verfügt habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Revisionsentscheides des Appellationsgerichts vom 3. Februar 2014 hinausgehen,
dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer den kantonalen Eheschutzentscheid und das (rechtskräftige: Art. 61 BGG ) bundesgerichtliche Urteil 5A_934/2013 vom 11. Dezember 2013 anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer (abgesehen von den erwähnten unzulässigen Beschwerdevorbringen) in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) ohnehin ausgeschlossen wäre,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertreter) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann