Dismissal of Vexatious Appeal Against Guardianship Authority Removal Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a supervisory complaint filed against a member of the guardianship authority in Zurich, where the plaintiff accused the opposing party of unfaithful conduct in office and demanded their removal. The lower court returned the complaint due to its vexatious nature, citing the voluminous and unfounded allegations made by the plaintiff, who referred to the opposing party in derogatory terms. The review by the higher court determined that the plaintiff failed to substantiate claims of legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the appeal as lacking adequate reasoning and being abusive in nature.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Dismissal of Vexatious Appeal Against Guardianship Authority Removal Denial: The lower court returned the complaint due to its vexatious nature, citing the voluminous and unfounded allegations made by the plaintiff, who referred to the opposing party in derogatory terms. The review by the higher court determined that the plaintiff failed to substantiate claims of legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the appeal as lacking adequate reasoning and being abusive in nature.
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KI-generiertCited in connection with the application of the simplified procedure due to non-entry into the merits.
The appeal was not entertained because it constituted an abusive exercise of procedural rights.
The appeal was not entertained because it lacked the required reasoning.
Cited for the decision not to levy court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_196/2012
Urteil vom 7. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
A. in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein als "Beschwerde gegen die Waisenrätin Y.________ wegen ungetreuer Amtsführung" bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin zurückgeschickt und das obergerichtliche Verfahren - ohne Kosten für die Beschwerdeführerin - abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das erwähnte Schreiben, in welchem die Beschwerdegegnerin u.a. als Lügnerin bezeichnet und deren Amtsenthebung gefordert werde, müsse - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der unzähligen Eingaben der Beschwerdeführerin - als querulatorisch bezeichnet werden, weshalb dieses Schreiben in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückzuschicken und das Verfahren abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die schweizerischen Behörden als "korrupt" und die Beschwerdegegnerin als "ausgemachte Lügnerin" zu beschimpfen und dieser einen (nicht nachvollziehbar begründeten) Entmündigungsversuch vorzuwerfen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann