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5A_195/2022 KI-generiert

Patient v. State Regarding Compulsory Medication and Institutional Care

Geschäftsnummer 5A_195/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who has been placed under compulsory hospitalization since September 28, 2021. The clinic where she is being treated has repeatedly administered medical treatments without her consent, which previously went uncontested. On December 17, 2021, the clinic ordered a dosage increase of a medication she was already receiving, Clopixol, based on a treatment plan from October 25, 2021. A similar directive was issued again on January 26, 2022, which led the patient to file a complaint. This complaint was dismissed by the Zurich District Court on February 1, 2022, and subsequently by the Zurich High Court on March 2, 2022. The woman then appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 20, 2022, requesting an investigation into the clinic's conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Patient v. State Regarding Compulsory Medication and Institutional Care: The clinic where she is being treated has repeatedly administered medical treatments without her consent, which previously went uncontested. On December 17, 2021, the clinic ordered a dosage increase of a medication she was already receiving, Clopixol, based on a treatment plan from October 25, 2021. A similar directive was issued again on January 26, 2022, which led the patient to file a complaint. This complaint was dismissed by the Zurich District Court on February 1, 2022, and subsequently by the Zurich High Court on March 2, 2022. The woman then appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 20, 2022, requesting an investigation into the clinic's conditions.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation Gesundheitszustand Gesundheitsschutz psychiatrische Behandlung Behandlungsvertrag Foltergefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_195/2022

Urteil vom 23. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Klinik B.________.

Gegenstand

Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2022 (PA220008-O/U).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 28. September 2021 in fürsorgerischer Unterbringung. In diesem Rahmen musste die Klinik B.________ bereits dreimal medizinische Massnahmen ohne Zustimmung anordnen, was unangefochten blieb. Am 17. Dezember 2021 ordnete sie gestützt auf den Behandlungsplan vom 25. Oktober 2021 erneut eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (Dosiserhöhung des bereits verabreichten Depot-Medikamentes Clopixol).

B. Am 26. Januar 2022 erfolgte eine neue Anordnung gleichen Inhalts. Gegen diese erhob die Patientin eine Beschwerde, welche vom Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2022 und sodann vom Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2022 abgewiesen wurde.

C. Mit Beschwerde vom 20. März 2022 wendet sie sich an das Bundesgericht mit der Bitte, die Folterkommission vorbeizuschicken, um die Zustände in der Klinik zu durchleuchten.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen und Institutionen. Anfechtungsgegenstand kann im Übrigen nur bilden, was Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, mithin die Frage der Zwangsmedikation. Indes ergibt sich aus dem Kontext sinngemäss, dass sich die Beschwerde (auch) hiergegen richtet.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie hält im Wesentlichen fest, die Haustiere der geflohenen Ukrainerinnen und deren Kinder hätten es besser als sie. Im Sachzusammenhang steht einzig die Aussage, vom Clopixol häufig Schlaf zu haben; damit ist allerdings keine Rechtsverletzung dargetan. Die Behandlung ist angesichts der chronifizierten Psychose nach den auf dem erstellten Gutachten bauenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides unverzichtbar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz damit Recht verletzt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, dem Beistand und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli