Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_195/2020 KI-generiert

Challenge Against Remand in Protective Measure Case Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_195/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant voluntarily entered a psychiatric clinic in July 2019 but was later detained there by a senior physician's orders in October 2019. Subsequently, on October 25, 2019, the authority for child and adult protection in Thurgau Canton placed her in the clinic under a protective care order, which was contested by the appellant. However, her appeal was dismissed in November 2019 by the authority after obtaining a medical opinion. Following a second medical opinion, the protective care order was extended in December 2019. In February 2020, the authority approved a care contract for the appellant with a residential and care center, modifying the duties of her legal guardian. The appellant challenged this February decision, leading the Cantonal Court to remand the case for further clarification and a new decision. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge Against Remand in Protective Measure Case Inadmissible: Subsequently, on October 25, 2019, the authority for child and adult protection in Thurgau Canton placed her in the clinic under a protective care order, which was contested by the appellant. However, her appeal was dismissed in November 2019 by the authority after obtaining a medical opinion. Following a second medical opinion, the protective care order was extended in December 2019. In February 2020, the authority approved a care contract for the appellant with a residential and care center, modifying the duties of her legal guardian. The appellant challenged this February decision, leading the Cantonal Court to remand the case for further clarification and a new decision. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Mitwirkung der Behörde (Abschluss Pflegevertrag) Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit nicht wiedergutzumachender Nachteil Wegnahmerecht Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal under the simplified procedure because it concerned an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_195/2020

Urteil vom 13. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Mitwirkung der Behörde (Abschluss Pflegevertrag),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. März 2020 (KES.2020.6).

Sachverhalt:

Am 21. Juli 2019 trat A.________ freiwillig in die psychiatrische Klinik V.________ ein. Am 16. Oktober 2019 verfügte ein dortiger leitender Arzt die Rückbehaltung. Am 25. Oktober 2019 wurde sie durch den Amtsarzt des Kantons Thurgau in der Klinik fürsorgerisch untergebracht. Nach Einholung eines Gutachtens wies die KESB U.________ die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2019 ab. Auf Ersuchen der ärztlichen Direktion verlängerte die KESB nach Einholung eines zweiten Gutachtens mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 die fürsorgerische Unterbringung.

Mit weiterem Entscheid vom 7. Februar 2020 genehmigte sie einen vom Beistand eingereichten Pflegevertrag mit dem Wohn- und Pflegezentrum B.________, unter Anpassung des Mandates des Beistandes und Genehmigung dessen Berichtes.

Gegen den Entscheid vom 7. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurück.

Gegen diesen Entscheid hat sich A.________ mit Eingabe vom 12. März 2020 an das Bundesgericht gewandt.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid ist von der Sache her ein Rückweisungsentscheid. Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist deshalb kein End-, sondern ein Zwischenentscheid. Dieser kann - ausser der Vorinstanz verbleibe aufgrund der Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr, was im Bereich des Zivilrechts kaum je und insbesondere vorliegend nicht der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 mit Hinwiesen auf die Rechtsprechung).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei völlig normal und gesund; zudem möchte sie gerne in eine neue Wohnung in U.________, weil sie Heimweh habe. Dies genügt nach dem in E. 1 Gesagten nicht zur Begründung der Anfechtung des Zwischenentscheides. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid bis vor Bundesgericht gelangen können.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli