Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_195/2007 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Consideration of Appeal

Geschäftsnummer 5A_195/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the supervisory authority overseeing the bankruptcy and debt collection office in Basel-City, regarding a seizure action. The individual was required to pay a court fee of 500 CHF by a set deadline but failed to do so within the stipulated timeframe. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the lack of payment, resulting in the individual being charged for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Consideration of Appeal: The individual was required to pay a court fee of 500 CHF by a set deadline but failed to do so within the stipulated timeframe. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the lack of payment, resulting in the individual being charged for court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Inkasso Vorschuss Verzugskosten Aufsichtsgebühren Europäisches Mahnverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited in the reasoning regarding the setting of the deadline for the cost deposit, which led to the non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_195/2007 /blb

Verfügung vom 12. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil

vom 2. April 2007 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2007 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 25. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, der Y.________ AG und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: