Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_194/2026 KI-generiert

Dismissal of parental relocation and custody appeal due to insufficient legal argumentation and lack of substantiation.

Geschäftsnummer 5A_194/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the unrepresented father's appeal in a simplified procedure, leaving the lower cantonal court's judgment—which upheld the child protection authority's approval of the mother's relocation with the child to Colombia, sole custody allocation, and contact regulation—fully in force. The dispute arose after the mother relocated with the child during pending child protection proceedings triggered by domestic violence. The Supreme Court based its decision on Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the appellant failed to provide a sufficiently substantiated brief addressing the lower court's legal reasoning and the statutory requirements under the Civil Code (such as Art. 301, 301a, 307 ZGB) and constitutional guarantees.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 307 ZGB, Art. 296 ZPO, Art. 8 EMRK; Dismissal of parental relocation and custody appeal due to insufficient legal argumentation and lack of substantiation: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Obhutszuteilung etc Sorgerechtsverfahren verfassungsrechtliche Rüge Zivilrechtsstreitigkeit Kündigungsschutz Wechsel des Kindesaufenthaltsorts hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_194/2026

Urteil vom 12. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4502 Solothurn,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer.

Gegenstand

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Obhutszuteilung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2026 (VWBES.2025.126).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer und B.________ (fortan: Mutter) sind die Eltern von C.________ (geb. 2023). Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt war die KESB Region Solothurn mit einem Verfahren befasst. Während Hängigkeit des Verfahrens reiste die Mutter mit dem Kind nach Kolumbien aus.

Mit Entscheid vom 3. März 2025 erteilte die KESB der Mutter die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nach Kolumbien, stellte das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer.

Gegen diesen Entscheid erhob der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 7. April 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, am 27. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer rügt stichwortartig verschiedene Gesetzes- und Verfassungsverletzungen (Art. 301, Art. 301a, Art. 307 ZGB, Art. 296 ZPO, Art. 8 EMRK, Art. 9 BV) und er stellt den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich dabei nicht auseinander. Insbesondere genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn er vorbringt, gewisse Umstände oder Beweismittel seien zu wenig gewürdigt worden. Ausserdem rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass er - anders als die Mutter - weder von der KESB noch vom Verwaltungsgericht persönlich angehört worden sei. Er belegt dies nicht und legt auch nicht dar, dass er im kantonalen Verfahren, in dem er anwaltlich vertreten war, um persönliche Anhörung ersucht hätte. Ebenso wenig erläutert er, weshalb das Verwaltungsgericht die der Mutter zugesprochene Entschädigung zu wenig begründet haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg