Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_193/2024 KI-generiert

Insolvency Proceedings Application Dismissed as Abuse of Right

Geschäftsnummer 5A_193/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who declared insolvency to the District Court of Rheintal in December 2023, hoping for the initiation of bankruptcy proceedings. However, the District Court rejected the bankruptcy application in January 2024, finding the insolvency declaration to be an abuse of rights given the individual's financial situation and the potential for debt settlement. The individual appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, which upheld the District Court's ruling in February 2024. Subsequently, the individual filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, claiming additional financial distress and contesting the ownership of assets specified in a divorce agreement. However, they failed to adequately address the legal reasons and factual findings of the lower courts, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal for being insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 191 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Insolvency Proceedings Application Dismissed as Abuse of Right: However, the District Court rejected the bankruptcy application in January 2024, finding the insolvency declaration to be an abuse of rights given the individual's financial situation and the potential for debt settlement. The individual appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, which upheld the District Court's ruling in February 2024. Subsequently, the individual filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, claiming additional financial distress and contesting the ownership of assets specified in a divorce agreement. However, they failed to adequately address the legal reasons and factual findings of the lower courts, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal for being insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Insolvenzerklärung Zahlungsunfähigkeit Betreibung auf Konkurs Eröffnung des Verfahrens Rechtsmissbrauch Rüge der Sachverhaltsfeststellung Anspruch auf Nachzählung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_193/2024

Urteil vom 25. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rheintal, Einzelrichter,

Rabengasse 2a, 9450 Altstätten.

Gegenstand

Insolvenzerklärung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 21. Februar 2024 (BES.2024.9-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Kreisgericht Rheintal die Insolvenz ( Art. 191 SchKG ). Mit Entscheid vom 31. Januar 2024 wies das Kreisgericht das Gesuch um Konkurseröffnung ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Februar 2024 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Kreisgericht hat das Gesuch um Konkurseröffnung abgewiesen, weil die Insolvenzerklärung mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich sei und Aussicht auf Schuldenbereinigung bestehe. Das Kantonsgericht hat dies als zutreffend erachtet, woran die Vorbringen in der Beschwerde nichts Wesentliches änderten.

4. Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht (es seien weitere Betreibungen eingeleitet worden; die Schulden würden in den kommenden Monaten massiv steigen; meistens sei er ab dem 20. eines Monats privat zahlungsunfähig; er halte daran fest, dass der Erlös aus der Liegenschaft nicht ihm zustehe, was aus der Scheidungskonvention ganz klar hervorgehe etc.). Er setzt sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und eine genügende Sachverhaltsrüge fehlt. Es genügt nicht, an der vor der Vorinstanz eingenommenen Sichtweise festzuhalten und zum Beweis pauschal auf "alle vorher eingebrachten Unterlagen" zu verweisen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer ersucht um Mitteilung, falls weiterer Vortrag notwendig sein sollte. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht eine Partei auf die ungenügende Begründung aufmerksam macht und Gelegenheit zur Verbesserung gibt.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg