Corp. v. Supervisory Authority (Untimely Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint on January 25, 2019, against a decision made by the district court of Höfe on November 27, 2018, which was delivered to the company the following day. The complaint was filed with the Cantonal Court of Schwyz, but it was dismissed due to the expiration of the 10-day appeal period. The Cantonal Court had previously communicated with the company about the likely late submission, but received no response. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 5, 2019, seeking to challenge this decision, contending a lack of a formal summon, health issues, and requesting damages. However, the court found that these arguments did not demonstrate any legal mistakes made by the Cantonal Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Corp. v. Supervisory Authority (Untimely Appeal): The complaint was filed with the Cantonal Court of Schwyz, but it was dismissed due to the expiration of the 10-day appeal period. The Cantonal Court had previously communicated with the company about the likely late submission, but received no response. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 5, 2019, seeking to challenge this decision, contending a lack of a formal summon, health issues, and requesting damages. However, the court found that these arguments did not demonstrate any legal mistakes made by the Cantonal Court.
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KI-generiertThe appeal was not accepted in the simplified procedure because it was insufficiently reasoned (Art. 108 para. 1 lit. b and c BGG).
The court costs were imposed on the appellant based on this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_193/2019
Urteil vom 8. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren (Nichteintreten),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 19. Februar 2019 (BEK 2019 14).
Sachverhalt:
Gegen den Entscheid APD 2018 104 des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen vom 27. November 2018, welcher der A.________ AG am Folgetag zugestellt wurde, erhob diese am 25. Januar 2019 Beschwerde. Darauf trat das Kantonsgericht Schwyz, nachdem es der A.________ AG das rechtliche Gehör zur voraussichtlich verspäteten Eingabe gewährt und diese nicht geantwortet hatte, mit Entscheid vom 19. Februar 2019 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
Dagegen hat sich die A.________ AG mit Eingabe vom 5. März 2019 an das Bundesgericht gewandt.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf dem angefochtenen Entscheid der unterschriebene Vermerk "Rekurs" angebracht und im ebenfalls unterzeichneten Begleitschreiben festgehalten wird, man akzeptiere keine psychopathische Doppelpost, es habe nie eine Vorladung gegeben und man antworte immer pünktlich, könne aber keine Termine einhalten, da zur Zeit 100 % krank; im Übrigen werde ein Aktenrausgabebefehl und Schadenersatz von mindestens Fr. 5000.-- gefordert, welcher sofort cash zu zahlen und per E-Mail in maximal 24 Stunden zu liefern sei.
Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben soll, wenn es angesichts der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 18 Abs. 1 SchKG auf die offensichtlich verspätete Beschwerde nicht eingetreten ist. Insbesondere kann sich eine juristische Person nicht darauf berufen, krank zu sein; abgesehen davon wird auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Organe von fristgemässem Handeln abgehalten gewesen wären.
3. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli