Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_193/2014 KI-generiert

Guardian Removal Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 5A_193/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint regarding the appointment of a new legal guardian for their child, challenging a decision made by a court that dismissed their appeal against the removal of the previous guardian. The court determined that the complaint was submitted past the statutory deadline, as the party was notified of the original decision in November and their appeal was filed in December. The higher court ruled that the appeal did not adequately address the legal grounds required by law, thus explaining its decision to not consider the complaint further. As a result, the filing party was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardian Removal Appeal Dismissed as Untimely: The court determined that the complaint was submitted past the statutory deadline, as the party was notified of the original decision in November and their appeal was filed in December. The higher court ruled that the appeal did not adequately address the legal grounds required by law, thus explaining its decision to not consider the complaint further. As a result, the filing party was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Beistandsbestellung Eröffnung des Entscheids Abschiebung Anhörung des Kindes Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_193/2014

Urteil vom 11. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Familiengericht Aarau .

Gegenstand

Ernennung eines neuen Beistandes für das Kind,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entlassung des bisherigen Beistandes ihrer Tochter und die Ernennung eines neuen Beistandes nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 4. November 2013 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden, die 30-tägige Beschwerdefrist habe somit am 5. November 2013 begonnen und am Mittwoch, den 4. Dezember 2013 geendet, die Beschwerde an das Obergericht sei erst am 6. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden, auf die verspätete Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt zu behaupten, der 6. Dezember 2013 sei von einer unbestimmten Person telefonisch als Endtermin der Beschwerdefrist bezeichnet worden,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Aarau, A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann