Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_192/2020 KI-generiert

Challenge to Refusal of Legal Aid for Damages Claim Dismissed

Geschäftsnummer 5A_192/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual who had been placed in institutional care following a medical referral on November 14, 2016, filed a damages and compensation claim with the Administrative Court of the Canton of Solothurn, seeking financial redress for his involuntary commitment. The individual also requested legal aid to cover the costs of the proceedings. However, on February 11, 2020, the court rejected the request for legal aid, requiring a payment advance of CHF 2,000, claiming the lawsuit appeared unsubstantiated based on preliminary findings. Following this decision, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 8, 2020, contesting only the amount of the advance payment and seeking free legal aid for the federal proceedings, focusing primarily on grievances related to the original institutionalization.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Refusal of Legal Aid for Damages Claim Dismissed: The individual also requested legal aid to cover the costs of the proceedings. However, on February 11, 2020, the court rejected the request for legal aid, requiring a payment advance of CHF 2,000, claiming the lawsuit appeared unsubstantiated based on preliminary findings. Following this decision, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 8, 2020, contesting only the amount of the advance payment and seeking free legal aid for the federal proceedings, focusing primarily on grievances related to the original institutionalization.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Schadensersatzklage Vorentscheid Kostenvorschuss Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to obvious lack of sufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to dispense with the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_192/2020

Urteil vom 12. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Schadenersatzklage

wegen fürsorgerischer Unterbringung),

Beschwerde gegen die Verfügung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 11. Februar 2020 (VWKLA.2020.1).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 14. November 2016 wurde A.________ fürsorgerisch untergebracht.

In diesem Zusammenhang machte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage anhängig. Für dieses Verfahren verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 8. März 2020 (Postaufgabe 10. März 2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde mit einer Vielzahl von Begehren eingereicht, welche primär die seinerzeitige fürsorgerische Unterbringung als solche betreffen. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung von Belang ist einzig das Rechtsbegehren Ziff. 9, welches wie folgt lautet: "Es sei festzustellen, dass der vom Verwaltungsgericht angesetzte Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 für dieses Verfahren steht nicht im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Aufwand gemäss Gebührenordnung, da die Klage vom Verwaltungsgericht als aussichtslos ernannt wird. Weiter sei festzustellen, dass auf mittels Post zugestellte Schreiben i.S. Bemängelung der Höhe des Kostenvorschusses vor Beendung der Zahlungsfrist durch das Verwaltungsgericht nicht mehr eingetreten wurde." Ferner verlangt der Beschwerdeführer mit dem Begehren Ziff. 11 auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Das Verwaltungsgericht hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe die Forderung immer noch nicht nachgewiesen; insbesondere sei der Nachweis der Widerrechtlichkeit nicht erfolgt, weshalb die Klage aufgrund einer summarischen Prüfung aussichtslos erscheine.

Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege scheint der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, sondern - soweit aus dem Rechtsbegehren Ziff. 9 ersichtlich ist - einzig die Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Dieser ergibt sich aus dem kantonalen Recht (vgl. §§ 76bis, 76ter und 78 VRG/SO i.V.m. § 166 GebT/SO), welches das Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen, namentlich auf willkürliche Anwendung der betreffenden kantonalen Normen hin überprüfen kann ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

Indes erfolgen keine solchen Rügen. Vielmehr besteht die Beschwerdebegründung aus einer appellatorischen Schilderung der Umstände der damaligen fürsorgerischen Unterbringung, welche der Beschwerdeführer als ungerechtfertigt betrachtet. Dies steht aber in keinem Zusammenhang mit der Höhe des Kostenvorschusses für die Schadenersatz- und Genugtuungsklage.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli