Corporate Appellant v. Cantonal Court (Timeliness of Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss company filed a complaint on January 25, 2019, appealing a decision made on November 27, 2018, by the Bezirksgericht Höfe, which served as the lower supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters. The appeal was against the decision labeled APD 2018 103, which was delivered to the company the day following its issuance. However, the Kantonsgericht Schwyz, acting as the upper cantonal supervisory authority, did not entertain the complaint upon determining it was filed after the allowed 10-day appeal period prescribed by Article 18, paragraph 1 SchKG had expired. The company was given the opportunity to be heard regarding the likely timeframe issue but did not respond. Consequently, the company then appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 5, 2019, challenging the Kantonsgericht's refusal to consider their late submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Corporate Appellant v. Cantonal Court (Timeliness of Appeal): The appeal was against the decision labeled APD 2018 103, which was delivered to the company the day following its issuance. However, the Kantonsgericht Schwyz, acting as the upper cantonal supervisory authority, did not entertain the complaint upon determining it was filed after the allowed 10-day appeal period prescribed by Article 18, paragraph 1 SchKG had expired. The company was given the opportunity to be heard regarding the likely timeframe issue but did not respond. Consequently, the company then appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 5, 2019, challenging the Kantonsgericht's refusal to consider their late submission.
Schlagwörter
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using this simplified procedure rule.
The Tribunal ordered the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_192/2019
Urteil vom 8. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren (Nichteintreten),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 19. Februar 2019 (BEK 2019 13).
Sachverhalt:
Gegen den Entscheid APD 2018 103 des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen vom 27. November 2018, welcher der A.________ AG am Folgetag zugestellt wurde, erhob diese am 25. Januar 2019 Beschwerde. Darauf trat das Kantonsgericht Schwyz, nachdem es der A.________ AG das rechtliche Gehör zur voraussichtlich verspäteten Eingabe gewährt und diese nicht geantwortet hatte, mit Entscheid vom 19. Februar 2019 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
Dagegen hat sich die A.________ AG mit Eingabe vom 5. März 2019 an das Bundesgericht gewandt.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf dem angefochtenen Entscheid der unterschriebene Vermerk "Rekurs" angebracht und im ebenfalls unterzeichneten Begleitschreiben festgehalten wird, man akzeptiere keine psychopathische Doppelpost, es habe nie eine Vorladung gegeben und man antworte immer pünktlich, könne aber keine Termine einhalten, da zur Zeit 100 % krank; im Übrigen werde ein Aktenrausgabebefehl und Schadenersatz von mindestens Fr. 5000.-- gefordert, welcher sofort cash zu zahlen und per E-Mail in maximal 24 Stunden zu liefern sei.
Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben soll, wenn es angesichts der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 18 Abs. 1 SchKG auf die offensichtlich verspätete Beschwerde nicht eingetreten ist. Insbesondere kann sich eine juristische Person nicht darauf berufen, krank zu sein; abgesehen davon wird auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Organe von fristgemässem Handeln abgehalten gewesen wären.
3. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli