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5A_192/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Frivolous Appeal on Payment Order and Sanctions Appellant

Geschäftsnummer 5A_192/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court of St. Gallen, which dismissed a complaint concerning a payment order issued against the appellant. The court found the appeal to lack sufficient legal reasoning and declared it inadmissible for not complying with the necessary formal requirements. Additionally, the court noted the appellant's repeated submissions as abusive, warning of potential sanctions for future similar actions. The tribunal ultimately rejected the appeal and denied the request for legal aid due to the nature of the case being deemed hopeless. Costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Frivolous Appeal on Payment Order and Sanctions Appellant: Gallen, which dismissed a complaint concerning a payment order issued against the appellant. The court found the appeal to lack sufficient legal reasoning and declared it inadmissible for not complying with the necessary formal requirements. Additionally, the court noted the appellant's repeated submissions as abusive, warning of potential sanctions for future similar actions. The tribunal ultimately rejected the appeal and denied the request for legal aid due to the nature of the case being deemed hopeless. Costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag unentgeltliche Rechtspflege missbräuchliche Kündigung Aufsichtsbeschwerde Verfahrensverletzungen Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. a bis c BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_192/2015

Urteil vom 12. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (AB.2015.32-AS) vom 3. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zahlungsbefehl) nicht eingetreten ist, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit zulässig, abgewiesen und dem Beschwerdeführer Sanktionen für künftige gleichartige Eingaben angedroht hat (Kostenauflage und Busse nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG , formlose Ablage),

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, die Prozessführung sei missbräuchlich und mutwillig, weshalb für den Wiederholungsfall die erwähnten Sanktionen anzudrohen seien,

dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 3. Februar 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann