Supervisory Authority Fee for Debt Register Extract Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a local enforcement office, disputing a decision made by the Cantonal Court concerning the necessity of prepaying fees for a requested enforcement register extract. The enforcement office required the individual to pay for the extract, which was argued to be solely for the individual's benefit. The individual contended this requirement was inappropriate and subsequently filed a complaint after the Cantonal Court dismissed their concerns. The Federal Tribunal later reviewed the complaint but found it to be inadmissible due to insufficient substantiation of legal or constitutional violations in the previous decision. The Tribunal also denied the request for legal aid based on the anticipated futility of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Authority Fee for Debt Register Extract Appeal: The enforcement office required the individual to pay for the extract, which was argued to be solely for the individual's benefit. The individual contended this requirement was inappropriate and subsequently filed a complaint after the Cantonal Court dismissed their concerns. The Federal Tribunal later reviewed the complaint but found it to be inadmissible due to insufficient substantiation of legal or constitutional violations in the previous decision. The Tribunal also denied the request for legal aid based on the anticipated futility of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient grounds for appeal as required by this provision.
The request for free legal aid was denied because the appeal was clearly losing.
The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_192/2013
Urteil vom 9. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bertreibungsamt A.________,
Gegenstand
Beschwerde gegen das Betreibungsamt,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 des Kantons-
gerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, das Betreibungsamt habe vom Beschwerdeführer keine Begleichung sämtlicher offenen Rechnungen für Betreibungskosten, sondern lediglich verlangt, dass der Beschwerdeführer die Gebühr für den bestellten Betreibungsregisterauszug zum Voraus begleiche, das Betreibungsamt sei berechtigt gewesen, für den Auszug, der nur den Interessen des Beschwerdeführers diene, einen Kostenvorschuss oder eine direkte Begleichung der Gebühr gegen Aushändigung des Auszugs zu verlangen ( BGE 96 III 121 , S. 123; Frank Emmel, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N. 6 zu Art. 68 SchKG ), schliesslich könne auf die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich bereits abgeschlossener Verfahren und gegen den Amtsleiter mangels Relevanz nicht eingetreten werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Präsidenten der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts erhebt, weil für deren Behandlung allein die kantonalen Behörden zuständig sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Gebührenerhebung pauschal mit dem Verwendungszweck des verlangten Betreibungsregisterauszugs (Bedürftigkeitsnachweis zwecks Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege) zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann