Debtor's Late Appeal of Garnishment Certificate Dismissed by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor's Late Appeal of Garnishment Certificate Dismissed by Federal Supreme Court A debtor challenged a garnishment certificate and alleged a denial of justice by the executing office and the lower court, with the Cantonal Court dismissing the appeal and the denial of justice claim. The debtor, who had subsequently moved outside Switzerland, filed an appeal against this decision to the Federal Supreme Court, only submitting the appeal a month after the summary decision was published on the cantonal platform, despite a clear publication and remedy instruction. The Federal Supreme Court ruled the appeal was inadmissible because it was filed out of time according to the statutory 30-day deadline, and the belated claims concerning the mode of notification and alleged violation of the right to be heard lacked sufficient substantiation, leading to the rejection of the appeal and the associated request for legal aid due to its manifest lack of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 39 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Late Appeal of Garnishment Certificate Dismissed by Federal Supreme Court: The debtor, who had subsequently moved outside Switzerland, filed an appeal against this decision to the Federal Supreme Court, only submitting the appeal a month after the summary decision was published on the cantonal platform, despite a clear publication and remedy instruction. The Federal Supreme Court ruled the appeal was inadmissible because it was filed out of time according to the statutory 30-day deadline, and the belated claims concerning the mode of notification and alleged violation of the right to be heard lacked sufficient substantiation, leading to the rejection of the appeal and the associated request for legal aid due to its manifest lack of success.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.
Cited in the context of rejecting the request for official legal assistance.
The request for free legal aid and assistance was rejected.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_191/2025
Urteil vom 7. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kreisgericht Toggenburg,
Hauptgasse 21, Postfach 62, 9620 Lichtensteig,
Betreibungsamt Wildhaus-Alt St. Johann,
Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann.
Gegenstand
Pfändung / Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Februar 2025 (AB.2024.53-AS und AB.2024.54-AS).
Erwägungen:
1. Beim Betreibungsamt Wildhaus-Alt St. Johann sind verschiedene Betreibungen gegen den Beschwerdeführer hängig. Das Betreibungsamt vollzog am 27. Juni 2024 die Pfändung und erliess am 15. August 2024 die Pfändungsurkunde.
Am 18. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Toggenburg Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Einen Antrag um vorsorgliche Massnahmen schrieb es als gegenstandslos ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 (Poststempel) Beschwerde. Zusätzlich machte er Rechtsverweigerung des Betreibungsamts und des Kreisgerichts geltend. Am 4. Dezember 2024 teilte er seinen Wegzug aus der Schweiz mit. Mit Zirkulationsentscheid vom 4. Februar 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben war. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid - sowie gegen zwei weitere Entscheide (dazu Verfahren 5A_190/2025 und 5A_192/2025) - hat der Beschwerdeführer am 6. März 2025 (Datum der Ankunft der in Benin aufgegebenen Sendung in der Schweiz) "Rechtsverweigerungsbeschwerde" an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer auf
Art. 39 BGG
(Zustelldomizil in der Schweiz) und darauf aufmerksam gemacht, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Am 20. März 2025 (Schweizer Poststempel) hat der Beschwerdeführer erklärt, dass ihm das Bundesgericht E-Mails unverschlüsselt zustellen könne und er es als unnötig erachte, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Mit einer auf den 14. April 2025 datierten Eingabe (Beninischer Poststempel 29. April 2025; Eingang am Bundesgericht 5. Mai 2025) hat der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Das Kantonsgericht hat das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den (vollständigen) Entscheid am 6. Februar 2025 auf der kantonalen Publikationsplattform publiziert. Die am 6. März 2025 aufgegebene Beschwerde ist verspätet (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 BGG
). Soweit der Beschwerdeführer die Art der Eröffnung und die Rechtsmittelbelehrung kritisiert, legt er nicht dar, inwiefern diesbezüglich gegen Recht verstossen worden sein soll. Die Behauptung, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, bleibt pauschal und genügt den Rügeanforderungen nicht.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Hinsichtlich der Verbeiständung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass es ihm aus Afrika nicht möglich sei, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen. Er ist jedoch rechtskundig und es ist nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (
Art. 41 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg