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5A_191/2022 KI-generiert

Divorce appeal inadmissible for failure to state reformatory quantified claims and engage with the lower court’s reasoning under Art. 42(2) BGG on custody and support.

Geschäftsnummer 5A_191/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) declared the appellant's appeal inadmissible in a divorce case, thereby upholding the cantonal court's decision of 10 February 2022 and the district court's divorce judgment of 18 August 2021, which had placed the daughter under the father's custody and the son under the mother's custody, and had set child and spousal support based on the husband's income. The appellant, a pro se litigant, filed a "Rekurs/Revision/Novom" challenging the custody and support rulings, but the Court found the appeal defective because his 18 requests for relief were largely not proper legal claims, were merely cassatory (asking to annul rather than modify), unquantified regarding support, and his brief failed to engage with the lower court's reasoning as required by Art. 42(2) BGG; the Court also denied his request for free legal aid and imposed court costs of CHF 1,000. The decision was based on procedural inadmissibility for lack of reformatory and quantified requests and insufficient substantiation, not on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Divorce appeal inadmissible for failure to state reformatory quantified claims and engage with the lower court’s reasoning under Art. 42(2) BGG on custody and support: Civil Division) declared the appellant's appeal inadmissible in a divorce case, thereby upholding the cantonal court's decision of 10 February 2022 and the district court's divorce judgment of 18 August 2021, which had placed the daughter under the father's custody and the son under the mother's custody, and had set child and spousal support based on the husband's income. The appellant, a pro se litigant, filed a "Rekurs/Revision/Novom" challenging the custody and support rulings, but the Court found the appeal defective because his 18 requests for relief were largely not proper legal claims, were merely cassatory (asking to annul rather than modify), unquantified regarding support, and his brief failed to engage with the lower court's reasoning as required by Art. 42(2) BGG; the Court also denied his request for free legal aid and imposed court costs of CHF 1,000. The decision was based on procedural inadmissibility for lack of reformatory and quantified requests and insufficient substantiation, not on the merits.

Schlagwörter

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Ehescheidung nachehelicher Unterhalt Zuteilung der elterlichen Sorge unentgeltliche Rechtspflege formeller Verfahrensmangel Zivilurteil mangelhafter Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Procedural basis for the simplified inadmissibility decision due to lack of valid legal grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for denying the request for free legal aid because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_191/2022

Urteil vom 18. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Serrago,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Februar 2022 (3B 21 37).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 18. August 2021 schied das Bezirksgericht Luzern die Ehe der Parteien. Dabei stellte es - wie dies bereits in mehreren vorangegangenen Eheschutz- und Massnahmeentscheiden der Fall gewesen war -, die 2008 geborene Tochter unter die Obhut des Vaters und den 2012 geborenen Sohn unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Kindesunterhaltes sowie ferner des nachehelichen Unterhaltes, wobei es von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 10'000.-- ausging.

Die in Bezug auf die genannten Scheidungsnebenfolgen erhobene Berufung des (damals noch anwaltlich vertretenen) Ehemannes wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 10. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit als "Rekurs/Revision/Novom" bezeichneter Eingabe vom 15. März 2022 wendet sich dieser an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG )

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Zudem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieses darf - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht bloss kassatorisch sein, weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ); es ist mithin anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden ( BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Im Zusammenhang mit dem Unterhalt ist ferner zu beachten, dass die Rechtsbegehren beziffert sein müssen ( BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), was bereits im kantonalen Verfahren und auch im Zu sammenhang mit Kindesunterhaltsbeiträgen gilt ( BGE 137 III 617 E. 4.5 und 5).

2. Der Beschwerdeführer stellt zwar formal 18 Rechtsbegehren. Dabei handelt es sich aber zu einem grossen Teil nicht um Rechtsbegehren, sondern um Statements. Soweit sich sinngemäss von Rechtsbegehren sprechen lässt, sind sie kassatorisch und damit unzulässig (Ziff. 2), beziehen sie sich auf einen früheren und vorliegend nicht mehr anfechtbaren Entscheid (Ziff. 3), gehen sie am Anfechtungsgegenstand vorbei (Ziff. 4, 6, 11, 15 und 16) oder sind sie gegenstandslos (Ziff. 17), weil bei sofortiger Spruchreife keine Vernehmlassungen einzuholen sind und deshalb das Replikrecht obsolet ist.

Mithin scheitert die Beschwerde bereits daran, dass im Zusammenhang mit der beanstandeten Obhutszuteilung und der Unterhaltsfest setzung keine reformatorischen und im Zusammenhang mit dem Unterhalt überdies auch keine bezifferten Rechtsbegehren gestellt werden. Es bleibt das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege, auf welches zurückzukommen sein wird (vgl. E. 5).

3. Die Beschwerde würde aber im Übrigen auch daran scheitern, dass in der weitschweifigen Begründung kein sachgerichteter Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides genommen wird. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt aus eigener Sicht (namentlich, dass die Aussagen des Sohnes nicht glaubwürdig seien und er in Wahrheit bei der Mutter misshandelt werde; ferner Wiederholung der Behauptungen im Zusammenhang mit der Erwerbssituation), stellt diverse rechtliche Behauptungen und zitiert verschiedene Gesetzes- und Literaturstellen, insbesondere zum Kindeswohl. Damit wird er den in E. 1 dargestellten Begründungsanforderungen nicht gerecht.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli