Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_191/2019 KI-generiert

Custodial Parent's Appeal of Interim Care Transfer Dismissed for Lack of Demonstrable Irreparable Harm.

Geschäftsnummer 5A_191/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man who was initially granted parental custody after his divorce sought to have his child live with him as ordered by the District Court. However, in 2013, the local child protection authority temporarily removed custody and placed the child in a crisis center before the child was relocated with the father. Later, the mother petitioned for and was granted a provisional change in custody during alteration proceedings of the original divorce arrangement, allowing her sole custody while limiting the father's visitation rights. This arrangement was contested by the father through various judicial levels, up to the Swiss Federal Tribunal, where he challenged the jurisdiction of the court that issued the interim custody measures.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Custodial Parent's Appeal of Interim Care Transfer Dismissed for Lack of Demonstrable Irreparable Harm: However, in 2013, the local child protection authority temporarily removed custody and placed the child in a crisis center before the child was relocated with the father. Later, the mother petitioned for and was granted a provisional change in custody during alteration proceedings of the original divorce arrangement, allowing her sole custody while limiting the father's visitation rights. This arrangement was contested by the father through various judicial levels, up to the Swiss Federal Tribunal, where he challenged the jurisdiction of the court that issued the interim custody measures.

Schlagwörter

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Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung eines Scheidungsurteils) vorsorgliche Zuteilung der Obhut Verneinung der Zuständigkeit Scheidungsurteil vorsorgliche Massnahme Rückführung des Kindes Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to deny compensation for party costs because the respondent did not submit a reply brief.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as the basis for classifying the decision on preliminary measures as an interlocutory decision for which the appeal is only admissible if it causes irreparable harm.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

5A_873/2023 (2023-12-06)
Father v. Mother (Custody Modification Stay Lift)
«…ffend vorsorgliche Obhutszuteilung ab und das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_191/2019 vom 26. Juli 2019). Auf strafrechtlicher Ebene wurde die Mutter mit regionalgerichtlichem Urteil vom 26. Februar 2019 w…»
ZK1 2023 48 (2023-10-10) · gr
Appealability of Procedural Order Resuming Modification of Divorce Decree
«…2 / 12 die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2019 (5A_191/2019) nicht ein. F. Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regional- gericht Imboden Anklage ge…»
5A_407/2023 (2023-08-18)
Federal Supreme Court Upholds Exclusive Custody to Father in Divorce Modification Case
«…ahrens ( BGE 134 III 426 E. 1) - um einen Zwischenentscheid ( BGE 130 I 347 E. 3.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa Urteil 5A_191/2019 vom 26. Juli 2019 E. 1.1), der, weil er die Obhut über ein Kind und das Besuchsrecht beschlägt, einen nicht wieder gutz…»
SK1 2019 35 (2021-08-16) · gr
Qualified Deprivation of Liberty and Child Abduction Following Custody Dispute
«…äge, den Bericht über die Anhörung des Kindes am Regionalgericht Imboden vom 25. Oktober 2017, das Bundesgerichtsurteil 5A_191/2019 vom 26. Juli 2019 und die Patientenakte von C._____ aus Händen von Dr. med. E._____ inkl. Schreiben der Kindergärtnerin…»
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«…fication d'un jugement de divorce, à savoir une décision incidente (arrêts 5A_615/2019 du 23 décembre 2019 consid. 1.2; 5A_191/2019 du 26 juillet 2019 consid. 1.1; 5A_309/2018 du 31 juillet 2018 consid. 1.1 et les références), dont les effets sont, au…»
ZK1 2018 53 (2018-12-19) · gr
In Re: Temporary Custody Dispute Following International Relocation
«…Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 53 04. Februar 2019 (Mit Urteil 5A_191/2019 vom 26. Juli 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_191/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Heidi von Salis-Bilfinger,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung eines Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2018 (ZK1 18 53).

Sachverhalt:

A. A.a. B.A.________ (geb. 1967; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1962; Beschwerdeführer) heirateten am 9. Juni 2005. Der gemeinsame Sohn C.A.________ wurde im Jahr 2005 geboren. Am 19. April 2012 schied das Bezirksgericht Meilen/ZH die Ehe und stellte soweit hier interessierend das Kind - es lebte bisher bei der Mutter - unter die elterliche Sorge des Vaters. Ferner beschloss es begleitende Massnahmen zur Umplatzierung des Kindes von der Mutter zum Vater und führte die bereits früher errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft weiter. Gegen dieses Urteil gelangte B.A.________ erfolglos an das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_917/2012 vom 3. Mai 2013).

A.b. Am 3. Oktober 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (KESB) A.A.________ superprovisorsich die Obhut über den Sohn und platzierte diesen in der Kriseninterventionsstelle D.________. Damit sollte die Unterbringung des Kindes beim Vater kindgerecht vorbereitet werden.

Ebenfalls im Herbst 2013 zog B.A.________ zusammen mit dem Sohn nach U.________, Vereinigte Arabische Emirate.

A.c. Am 15. August 2017 ersuchte B.A.________ das Regionalgericht Imboden/GR um Abänderung des Scheidungsurteils. Mit separatem Gesuch von demselben Datum beantragte sie ausserdem, der Sohn sei für die Dauer des Abänderungsverfahrens vorsorglich unter ihre alleinige Obhut zu stellen, ohne dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Diese Massnahme sei superprovisorisch anzuordnen.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. August 2017 stellte das Regionalgericht das Kind bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids unter die Obhut der Mutter.

Am 18. August 2017 kehrten B.A.________ und C.A.________ in die Schweiz zurück. Sie leben seither in V.________/GR.

A.d. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 hiess das Regionalgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut und stellte den Sohn vorsorglich unter die Obhut der Mutter. Dem Vater räumte es jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht von zwei Tagen und ein Ferienrecht von drei Wochen ihm Jahr ein. Für eine zweimonatige Anfangsphase beschränkte das Gericht das Besuchsrecht des Vaters auf zwei Tage im Monat ohne Übernachtung. Ausserdem errichtete das Regionalgericht für das Kind eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 2. Mai 2018 eröffnet.

B. Die von A.A.________ hiergegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 (eröffnet am 6. Februar 2019) teilweise gut und übertrug der Beistandsperson erweiterte Kompetenzen. Weitergehend wies es die Berufung ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es zu zwei Dritteln A.A.________ und zu einem Drittel B.A.________, die Parteikosten schlug es wett.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. März 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt in der Sache, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils mangels örtlicher Zuständigkeit der Erstinstanz auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten. Ausserdem seien die kantonalen Verfahrenskosten vollumfänglich B.A.________ aufzuerlegen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Kosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist ( BGE 144 II 184 E. 1; 143 III 140 E. 1).

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz ( Art. 75 BGG ) über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens auf Abänderung eines Scheidungsurteils entschieden hat. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ( BGE 130 I 347 E. 3.2; zuletzt etwa Urteil 5A_39/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1) Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht vorliegend auch über die (örtliche) Zuständigkeit der Vorinstanzen befand. Es liegt deswegen kein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nach Art. 92 BGG vor (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.1; Urteil 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019 E 1.1). Abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ist die Beschwerde daher nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein ( BGE 138 III 333 E. 1.3.1). Nicht wieder gutzumachend ist der Nachteil nur, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 395 E. 2.5). Vorbehältlich offensichtlicher Fälle obliegt es der Beschwerde führenden Partei im Einzelnen darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG erfüllt ist, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).

1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Auch sinngemäss oder in anderem als dem Eintretenszusammenhang lässt sich der Beschwerdeschrift hierzu nichts entnehmen. Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer denn auch allein die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanzen zum Erlass der strittigen Massnahme und äussert sich inhaltlich nicht zu dieser. Auch wenn in Konstellationen wie der vorliegenden in der Regel von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgegangen wird (vgl. etwa Urteil 5A_960/2016 vom 24. April 2017 E. 1.1), besteht für das Bundesgericht unter diesen Umständen kein Anlass, von den üblicherweise an die Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden minimalen Begründungserfordernissen abzuweichen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zu sprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, Chur, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber