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5A_190/2026 KI-generiert

Dismissal of bankruptcy appeal due to wrong legal remedy, missed deadlines, and insufficient reasoning

Geschäftsnummer 5A_190/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the bankruptcy adjudication and the cantonal appellate decision, leaving the bankruptcy order intact and ordering the appellant to bear the legal costs. The appellant challenged the lower court's dismissal of its bankruptcy appeal, utilizing an incorrect type of appeal and missing the statutory filing deadline regarding the initial judgment, while the subsequent rectification decision did not restart the appeal period for the main matter and the submission failed to meet the mandatory pleading requirements. The dismissal was rendered pursuant to Articles 42, 72, 74, 75, 100, and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying procedural rules on inadmissibility and lack of sufficient legal reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of bankruptcy appeal due to wrong legal remedy, missed deadlines, and insufficient reasoning: Gegen letztinstanzliche Entscheide des Konkursrichters ist nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, sondern die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75 BGG).

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Fristversäumnis Einreichungszeitpunkt Verfahrensfristen Berichtigung des Entscheids Konkursverfahren verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_190/2026

Urteil vom 27. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Suva,

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

vertreten durch Suva Aarau, Service Center,

Postfach, 6009 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Januar 2025 (sic!) und vom 23. Januar 2026 (2C 25 128).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. November 2025 eröffnete das Bezirksgericht Willisau den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. Januar 2025 (sic!) wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 23. Januar 2026 berichtigte es das Entscheiddatum und ersetzte es mit dem 19. Januar 2026.

Am 23. Februar 2026 (Datierung und Poststempel) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen letztinstanzliche Entscheide des Konkursrichters ist nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, sondern die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75 BGG).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erhebe fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid in der Sache 2C 25 128, der ihr am 23. Januar 2026 zugestellt worden sei. Gemäss den Track & Trace-Auszügen der Schweizerischen Post ist ihr am 23. Januar 2026 jedoch kein Entscheid in dieser Sache zugestellt worden. Der erste Entscheid in der Sache 2C 25 128 wurde ihr am 21. Januar 2026 zugestellt und die Berichtigung am 26. Januar 2026. Soweit sich die Beschwerde auf den ersten Entscheid beziehen sollte, ist sie verspätet, da die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 20. Februar 2026 abgelaufen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid vom 23. Januar 2026 richtet, ist sie zwar rechtzeitig erfolgt. Durch die Berichtigung des Entscheiddatums ist jedoch keine neue Beschwerdefrist in der Hauptsache (d.h. gegen die Konkurseröffnung als solche) ausgelöst worden, worauf das Kantonsgericht im Berichtigungsentscheid hingewiesen hat. Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Anträge oder Begründung, womit sie Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Betreibungsamt Region Entlebuch, dem Handelsregister des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg