Appeal Against Assignment of Third Party to Apply for Social Assistance and Secure Health Insurance Premiums
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against the Aargau Cantonal Court's decision, which had dismissed his objection to the appointment of a third party to assist him in applying for social welfare and ensuring the payment of health insurance premiums. The argument presented by the appellant centered on his refusal to apply for social assistance, which was claimed to result in detrimental effects on his medical care. The lower court ruled that a third party's involvement was essential to safeguard the individual's access to necessary support and services. The Federal Tribunal concluded that the appeal lacked sufficient legal reasoning and did not adequately address the previous court's considerations, leading to a decision not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 392 Ziff. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Assignment of Third Party to Apply for Social Assistance and Secure Health Insurance Premiums: The argument presented by the appellant centered on his refusal to apply for social assistance, which was claimed to result in detrimental effects on his medical care. The lower court ruled that a third party's involvement was essential to safeguard the individual's access to necessary support and services. The Federal Tribunal concluded that the appeal lacked sufficient legal reasoning and did not adequately address the previous court's considerations, leading to a decision not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning.
The simplified procedure applies in cases where the appeal is not admitted based on this article.
No court costs were levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_190/2016
Urteil vom 7. März 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht U.________ (Familiengericht).
Gegenstand
Beauftragung einer Drittperson (Art. 392 Ziffer 2 ZGB),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beauftragung eines Mitglieds des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes U.________ mit der Beantragung der materiellen Sozialhilfe für den Beschwerdeführer sowie mit der Sicherstellung der Leistung der Krankenkassenprämien ( Art. 392 Ziff. 2 ZGB ) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Weigerung des (an einer... leidenden) Beschwerdeführers, Sozialhilfe zu beantragen, führe zu Nachteilen/Lücken in seiner medizinischen Versorgung, die Beauftragung einer Drittperson mit der Anmeldung der Sozialhilfe und der Sicherstellung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sei unabdingbar,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist,
dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann