Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_190/2012 KI-generiert

Corporate Debtor Appeal Regarding Debt Enforcement Seizure Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_190/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a seizure notification, specifically related to a debt of CHF 5,423.90. The appellant contested a presidential order issued by a Cantonal Court concerning this seizure, but the court determined that the appeal was inadmissible, indicating that the issues raised were either moot or lacking sufficient procedural justification. The ruling emphasized the absence of evident procedural errors, and it highlighted that the appellant's arguments did not adequately address the key considerations of the previous court decision. The court concluded that the appeal was abusive and that the appellant, as a legal entity, was not entitled to free legal assistance due to the lack of merit in their dispute. The case ultimately did not proceed further in the appellate process.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Corporate Debtor Appeal Regarding Debt Enforcement Seizure Inadmissible: The appellant contested a presidential order issued by a Cantonal Court concerning this seizure, but the court determined that the appeal was inadmissible, indicating that the issues raised were either moot or lacking sufficient procedural justification. The ruling emphasized the absence of evident procedural errors, and it highlighted that the appellant's arguments did not adequately address the key considerations of the previous court decision. The court concluded that the appeal was abusive and that the appellant, as a legal entity, was not entitled to free legal assistance due to the lack of merit in their dispute. The case ultimately did not proceed further in the appellate process.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Gesellschaftsschuld Vollstreckungsverfahren Widerruf der Konkurseröffnung Gläubigerbenachteiligung Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was dismissed because it was deemed inadmissible due to insufficient grounds (Art. 108 para. 1 lit. a to c LTF).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_190/2012

Urteil vom 5. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung (in einer Betreibung für Fr. 5'423.90) nicht eingetreten ist, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, soweit das Betreibungsamt auf die Pfändungsankündigung zurückgekommen sei, erweise sich die Beschwerde als gegenstandslos, im Übrigen seien keine Verfahrensfehler ersichtlich, auf Grund des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegnerin habe das Betreibungsamt zu Recht die Pfändung angekündigt, nachdem der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. August 2010 ausdrücklich beseitigt worden sei,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommen worden ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 und der Pfändungsankündigung beantragt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass insbesondere die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnte noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, zumal diese in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin ausgeschlossen wäre ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Entschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann