Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_188/2017 KI-generiert

Inheritance Dispute Appeal Dismissed for Indeterminate Reformatory Prayer

Geschäftsnummer 5A_188/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two siblings regarding the division of their parents' inheritance. Following the passing of their parents, the siblings entered into a settlement agreement in April 2009, which outlined the estate's assets and their respective inheritance claims. Subsequent to this, they drafted another inheritance division contract in late 2011 and early 2012, which reaffirmed their previous agreement and assigned certain properties to one sibling. A series of legal actions ensued, with one sibling seeking the enforcement of their inheritance rights, while the other contested the proceedings. Ultimately, the matter escalated to the courts, which resulted in a ruling by the district court that ordered compliance with the inheritance division agreement. The sibling unhappy with this ruling appealed to a higher court, which dismissed the appeal due to procedural issues related to the lack of a clear request for reform in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Inheritance Dispute Appeal Dismissed for Indeterminate Reformatory Prayer: Following the passing of their parents, the siblings entered into a settlement agreement in April 2009, which outlined the estate's assets and their respective inheritance claims. Subsequent to this, they drafted another inheritance division contract in late 2011 and early 2012, which reaffirmed their previous agreement and assigned certain properties to one sibling. A series of legal actions ensued, with one sibling seeking the enforcement of their inheritance rights, while the other contested the proceedings. Ultimately, the matter escalated to the courts, which resulted in a ruling by the district court that ordered compliance with the inheritance division agreement. The sibling unhappy with this ruling appealed to a higher court, which dismissed the appeal due to procedural issues related to the lack of a clear request for reform in the appeal.

Schlagwörter

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Erbteilung Anhörung eines Elternteils prozessleitende Verfügungen Erbverzichtsvertrag Erbschaftsklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to compensate the respondent for legal fees related to the appeal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_188/2017

Urteil vom 8. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Suffert,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. A.a. A.C.________ und B.C.________ sind Geschwister. Sie haben ihre Eltern beerbt. Die Parteien stritten vor Gericht um die Teilung der beiden Nachlässe. Am 29. April 2009 schlossen sie einen Vergleich, der das Nachlassvermögen feststellte, die Erb- und Ausgleichungsansprüche der Parteien festhielt und Anordnungen für die Teilung des Nachlasses traf. Das Teilungsverfahren wurde in der Folge als erledigt abgeschrieben.

A.b. Im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 schlossen die Parteien einen weiteren bzw. neuen schriftlichen Erbteilungsvertrag. Darin haben sie wiederum das Nachlassvermögen festgestellt und die Erb- sowie die Ausgleichungsansprüche festgehalten. Weiter vereinbarten die Parteien, dass A.C.________ die drei in Italien gelegenen Liegenschaften zum Anrechnungswert von EUR 435'487.-- übernehme. Sie wurde ermächtigt, den Übertrag der Liegenschaften in ihr Alleineigentum vorzunehmen und im Namen ihres Bruders alle dafür notwendigen Unterschriften abzugeben. Vereinbarungsgemäss betrug der B.C.________ zustehende Erbteil Fr. 173'857.-- und EUR 337'423.--. Schliesslich vereinbarten die Parteien weitere Teilungsmodalitäten. B.C.________ erhielt zunächst EUR 173'423.--.

A.c. Am 20. März 2014 stellte B.C.________ vor dem Friedensrichteramt Küsnacht ein Schlichtungsbegehren und verlangte die Zahlung der damals noch offenen Restanzen seiner Guthaben. A.C.________ blieb der Schlichtungsverhandlung fern, so dass das Friedensrichteramt am 8. Mai 2014 B.C.________ die Klagebewilligung erteilte.

A.d. Ebenfalls am 8. Mai 2014 überwies A.C.________ ihrem Bruder weitere EUR 126'378.--.

A.e. Am 10. September 2014 reichte B.C.________ seine begründete Klage beim Bezirksgericht Meilen ein, wobei er tags darauf seine Begehren auf die ihm noch tatsächlich zustehenden Fr. 173'857.-- und EUR 37'408.-- reduzierte. Mit Urteil vom 14. Juli 2016 verpflichtete das Bezirksgericht A.C.________, ihre Zustimmung gegenüber den jeweiligen Finanzinstituten zur Überweisung von Fr. 173'857.-- sowie von EUR 37'408.-- an B.C.________ aus den als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen der Eltern befindlichen Konti abzugeben (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten auferlegte es zu zwei Fünfteln B.C.________ und zu drei Fünfteln A.C.________ (Dispositiv-Ziff. 4),regelte die diesbezüglichen Abrechnungsmodalitäten (Dispositiv-Ziff. 5) und verpflichtete A.C.________, B.C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6).

B. Am 14. September 2016 reichte A.C.________ gegen dieses Urteil Berufung ein und stellte folgende Anträge:

"1. Es seien Dispositiv-Ziffer 1, sowie Ziffer 4-6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016 (...) aufzuheben;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Mit Urteil vom 31. Januar 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels reformatorischer Begehren auf die Berufung nicht ein. Es auferlegte A.C.________ die Gerichtskosten und verpflichtete diese, B.C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'166.-- zu bezahlen.

C. Mit Beschwerde vom 9. März 2017 wendet sich A.C.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem es beantragt, den Nichteintretensentscheid vom 31. Januar 2017 aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 30. März 2017 hat der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil betrifft inhaltlich eine Erbteilung ( Art. 602 ff. ZGB ) und damit eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich ( Art. 75 BGG ), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und schliesst den Erbteilungsprozess ab ( Art. 90 BGG ). Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobene ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) - Beschwerde in Zivilsachen kann im Grundsatz eingetreten werden.

2. Unstreitig hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung kein reformatorisches Begehren gestellt. Streitig ist hingegen, ob das Obergericht trotzdem auf die Berufung hätte eintreten und sie materiell prüfen müssen.

2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Vorbehalten bleibt der - hier nicht zutreffende - Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte (vgl. Urteil 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2). Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass die Beschwerdeführerin, die die Forderungsklage des Beschwerdegegners für unberechtigt hält, ein (reformatorisches) Begehren (z.B. "Die Klage sei abzuweisen.") in der Sache stellen muss. Das hat sie nicht getan, weshalb mangels genügenden Begehrens grundsätzlich nicht auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

Die Rechtsfolge des Nichteintretens bei ungenügendem Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist indes ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. In diesem Sinne sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen ( BGE 137 III 617 E. 6.2).

2.2. Das Obergericht erwog, aus der Begründung der Berufung gehe nicht klar hervor, in welchem Sinn die Dispositiv-Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils nach Auffassung der Beschwerdeführerin genau abgeändert werden soll. So lasse sie zwar die "Ausführungen der Vorinstanz... vollumfänglich" bestreiten, womit sie einzig klar stelle, dass sie mit dem bezirksgerichtlichen Urteil gar nicht einverstanden ist. Weiter lasse sie Ausführungen zum "Anspruch des Berufungsbeklagten [hier: des Beschwerdegegners] auf Vollzug des Erbteilungsvertrages" vorbringen, ohne dabei jedoch darzutun, wie nun genau über diesen Anspruch entschieden werden soll. Dergleichen folge ebenfalls nicht aus dem Fazit, das die Beschwerdeführerin ziehe, es habe der Kläger zu früh geklagt. Denkbar und daher möglich sei etwa, dass die Beschwerdeführerin sich mit letzterem auf den Standpunkt stellen wolle, es fehle dem Kläger derzeit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des klageweise geltend gemachten Anspruchs, oder aber, dass sie über alles gesehen die Abweisung der Klage wünsche.

2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, sie habe "mit gutem Grund" keinen ausformulierten Antrag zur Sache, sondern lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 14. Juli 2016 und der Beschluss des Obergerichts vom 31. Januar 2017 führten in ihrer Konsequenz dazu, dass der Erbeilungsvertrag nicht wie vereinbart Zug um Zug abgewickelt werden könne.

Im Ü brigen habe sie in ihrer Berufungsschrift ausführlich dargelegt, begründet und substantiiert, wie über die unzulässige und unrechtmässige Klage entschieden werden soll, bzw. wie die Dispositiv-Ziff. 1 des bezirksgerichtlichen Urteils aufgehoben bzw. abgeändert werden soll.

Schliesslich habe sie in der Klageantwort und der Duplik die vollumfängliche Abweisung der Klage verlangt; die erstinstanzlich beantragte Abweisung bilde notwendigerweise Gegenstand der Berufungsanträ ge, und zwar selbst wenn dies nicht explizit im Rechtsbegehren erwähnt sei.

Allein mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 werde deutlich, dass sie mit der erstinstanzlichen Kostenauferlegung nicht einverstanden sei. Aus der Berufungsbegründung werde deutlich, dass sie der Meinung gewesen sei, die Klage sei verfrüht erfolgt, weshalb die entsprechenden Kostenfolgen den Beschwerdegegner und nicht sie selbst hätten treffen dürfen. Hintergrund der Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils habe gebildet, dass sie die Klage als verfrüht erachtete, da sie noch nicht über die vorausgesetzte rechtsgültige und erbvertraglich zugesicherte Zustim mungserklärung seitens des Beschwerdegegners verfügt habe.

2.4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin schlagen nicht durch, und zwar aus zwei Gründen: Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen Entscheid überhaupt nicht einverstanden war, blieb im vorinstanzlichen Verfahren letztlich unklar, ob sie die Abweisung der Klage als solche mit Rechtskraftwirkung anstreben wollte, oder ob sie Abweisung zur Zeit meinte, mit der Folge, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seinen Anspruch hätte einklagen können (vgl. Urteil 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.5). Es oblag in der Tat nicht dem Obergericht, Annahmen hinsichtlich der Absichten der Beschwerdeführerin zu treffen. Ohne diese Präzisierung durfte das Obergericht von einer Unklarheit ausgehen. Zum anderen hat der Beschwerdegegner nach den für das Bundesgericht verbindlichen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und als solche von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellten Feststellungen des Obergerichts die Beschwerdeführerin bevollmächtigt, in seinem Namen die für die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die Handlungen vorzunehmen. Selbst wenn sich herausgestellt haben sollte, dass das von den Parteien gewählte Vorgehen ungeeignet ist, kann von einer Vereinbarung zur Leistungspflicht Zug um Zug keine Rede sein. Unter Beachtung dieser Evidenz ist es nachvollziehbar und verständlich, dass das Obergericht zum Schluss kam, aus der Beschwerdebegründung lasse sich das von der Beschwerdeführerin wirklich Gewollte nicht erschliessen.

3. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt; sie wird kosten- und für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu