Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_186/2019 KI-generiert

Company in Liquidation's Appeal Regarding Third-Party Summons Dismissed as Vexatious

Geschäftsnummer 5A_186/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a company in liquidation challenged two enforcement notices issued by the Betreibungsamt Baar, which required an individual (referred to as B.________) to appear for an examination of assets and income. The company filed a complaint with the High Court of the Canton of Zug, arguing against the presiding decision, which found their submission to be excessively verbose and lacking sufficient grounds. Despite being given an opportunity to amend their complaint, the revised submission still failed to meet the necessary legal requirements. Subsequently, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking, among other things, the recusal of a judge on the grounds of bias and a series of procedural mishandlings, which the tribunal considered unfounded and intended to obstruct justice. The company was not deemed authorized to appeal the enforcement notices, lacked proper representation, and their complaint was viewed as unjustifiably complicated and baseless.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 132 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Company in Liquidation's Appeal Regarding Third-Party Summons Dismissed as Vexatious: The company filed a complaint with the High Court of the Canton of Zug, arguing against the presiding decision, which found their submission to be excessively verbose and lacking sufficient grounds. Despite being given an opportunity to amend their complaint, the revised submission still failed to meet the necessary legal requirements. Subsequently, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking, among other things, the recusal of a judge on the grounds of bias and a series of procedural mishandlings, which the tribunal considered unfounded and intended to obstruct justice. The company was not deemed authorized to appeal the enforcement notices, lacked proper representation, and their complaint was viewed as unjustifiably complicated and baseless.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigungen Vorladung Drittwiderspruch Inkasso Liquidation der GmbH Aufsichtsbeschwerde Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned and abusive/vexatious.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_186/2019

Urteil vom 15. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baar.

Gegenstand

Pfändungsankündigungen,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Januar 2019 (BA 2018 66).

Erwägungen:

1. Mit Pfändungsankündigungen vom 7. Dezember 2018 forderte das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy B.________ auf, bis zum 12. Dezember 2018 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Am 4. Januar 2019 sandte das Obergericht die Beschwerde wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurück und wies darauf hin, dass die Eingabe als nicht erfolgt gelte, wenn innert Frist die Eingabe nicht verbessert werden sollte ( Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ). Am 15. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine "verbesserte" Eingabe ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2019 schrieb das Obergericht das Verfahren ab, da auch die "verbesserte" Eingabe den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genüge.

Am 12. Februar 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin unter anderem gegen diese Präsidialverfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die in derselben Eingabe enthaltene Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Januar 2019 wird im Verfahren 5A_210/2019 behandelt.

2. Gegen die Präsidialverfügung vom 24. Januar 2019 steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um den Ausstand von Bundesrichterin Escher. Die Beschwerdeführerin begründet das Gesuch mit "Befangenheit", "vielen Rechtsverweigerungen" und "Fehlurteilen". Mit dieser blossen Nennung von Stichworten, die in keiner Art und Weise substantiiert werden, lassen sich jedoch keine Ausstandsgründe dartun. Im Übrigen ist das Gesuch offensichtlich bloss auf die Behinderung der Justiz gerichtet und damit querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb das Obergericht das Beschwerdeverfahren hätte führen müssen und weshalb es Art. 132 ZPO falsch angewendet haben soll. Blosse Behauptungen, die Beschwerde genügend, nachvollziehbar und nicht ausufernd begründet zu haben, genügen dazu nicht. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin des Weiteren vorgehalten, dass sie gar nicht zur Beschwerde gegen Pfändungsankündigungen legitimiert sei, da diese B.________ beträfen, und dass sie auch keine Vollmacht zur Vertretung eingereicht habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf eine Zession beruft, ist ihr einmal mehr entgegenzuhalten, dass eine Schuld oder die Stellung als Betriebener nicht auf diesem Wege übertragen werden kann. Insgesamt stellt die vorliegende Beschwerde (umfassend fünfzig eng bedruckte Seiten miteinem 130 Posten umfassenden Beilagenverzeichnis, von denen jedoch nur ein kleiner Teil eingereicht wurde) einmal mehr eine weitgehend unverständliche und weitschweifige Anhäufung unzulässiger Anträge, wahllos aufgezählter Normen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und Institutionen dar.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Das zusätzlich gestellte Gesuch um Sistierung dürfte ebenfalls als Begehren um aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen aufzufassen sein.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristischer Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg