Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_186/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_186/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the denial of a request for free legal aid related to a guardianship matter. The individual challenging the decision had previously submitted a request for reconsideration, which was subsequently rejected, along with an appeal for an extension to the payment of a required advance cost deposit. The court found that the complainant failed to make the required payment within the stipulated timeframe and did not provide sufficient grounds to justify the reconsideration of the initial decision. Consequently, the tribunal refused to accept the appeal and imposed court costs on the complainant for the frivolous nature of the continued legal actions.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance: The individual challenging the decision had previously submitted a request for reconsideration, which was subsequently rejected, along with an appeal for an extension to the payment of a required advance cost deposit. The court found that the complainant failed to make the required payment within the stipulated timeframe and did not provide sufficient grounds to justify the reconsideration of the initial decision. Consequently, the tribunal refused to accept the appeal and imposed court costs on the complainant for the frivolous nature of the continued legal actions.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Leitverfahren verspätete Gebührenzahlung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the threat to dismiss the case if the cost deposit was not paid, which led to the non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_186/2008/don

Urteil vom 22. Mai 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Erziehungsbeistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Februar 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Februar 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 20. März 2008 abweisender) Verfügung vom 22. April 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 20. März 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 30. April 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass dem vom Beschwerdeführer nachträglich gestellten Gesuch um Verfahrenssistierung nicht stattgegeben werden kann, weil kein Sistierungsgrund ersichtlich ist,

dass ebenso wenig seinem zweiten Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung (mit Fristerstreckung) zu entsprechen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, und ausserdem die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1. Das Sistierungsgesuch und das zweite Gesuch um Wiedererwägung (mit Fristerstreckung) werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann