Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_185/2018 KI-generiert

Mother's Appeal Against Child Placement Denial Dismissed as Moot and Lacking Substance

Geschäftsnummer 5A_185/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother who challenged a prior decision made by a regional court regarding the withdrawal of her parental rights concerning her son and the placement of the child in external care. Initially, a precautionary measure by a child protection authority confirmed the revocation of her rights, and an appeal to restore the suspensive effect of this decision was denied by the regional court. Subsequently, the mother filed an appeal with the Federal Tribunal, seeking urgent restoration of this suspensive effect along with a request for free legal aid. However, shortly after her appeal, the regional court made a final decision on the underlying matter, rendering her appeal moot and ultimately leading to the dismissal of her requests and the imposition of court costs upon her.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 98 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Child Placement Denial Dismissed as Moot and Lacking Substance: Initially, a precautionary measure by a child protection authority confirmed the revocation of her rights, and an appeal to restore the suspensive effect of this decision was denied by the regional court. Subsequently, the mother filed an appeal with the Federal Tribunal, seeking urgent restoration of this suspensive effect along with a request for free legal aid. However, shortly after her appeal, the regional court made a final decision on the underlying matter, rendering her appeal moot and ultimately leading to the dismissal of her requests and the imposition of court costs upon her.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung Kindesunterbringung Kindesschutzverfahren Wegnahmerecht verfahrensrechtliche Fragen elterlicher Konflikt unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with other provisions to justify the dismissal of the appeal proceedings as having become devoid of object.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the substantive requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to decide on the distribution of costs, leading to the imposition of costs on the appellant.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with other provisions regarding the procedural dismissal of the case and the distribution of costs.

Art. 98 BGG

Cited to dismiss the appeal because no constitutional rights violations were demonstrated.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with other provisions to justify the dismissal of the appeal proceedings as having become devoid of object (Art. 32 Abs. 2 BGG) and for the application of cost distribution rules.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_185/2018

Urteil vom 20. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2018 (3H 17 112).

Sachverhalt:

Mit vorsorglicher Verfügung vom 30. November 2017 bestätigte die KESB Luzern die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ über den Sohn C.________ und dessen weitere Fremdplatzierung. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte die Mutter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 19. Januar 2018 abwies.

Gegen diese Verfügung erhob die Mutter am 21. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit dem Antrag auf unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Überdies verlangte sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Weil zwischenzeitlich am 20. Februar 2018 der Entscheid des Kantonsgerichts in der Sache selbst ergangen war, teilte das Bundesgericht den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2018 mit, dass es eine Abschreibung des Verfahrens in Aussicht nehme, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch zu den Kostenfolgen. Der Rechtsanwalt der Mutter liess sich die Frist bis zum 29. März 2018 verlängern und reichte seine Stellungnahme schliesslich am 13. April 2018 ein.

Erwägungen:

1. Die erst am 13. April 2018 eingereichte Stellungnahme der Mutter ist verspätet. Die von ihrem Rechtsanwalt angeführte Osternferienregelung gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG kommt aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung: Zum einen, weil mit dem 29. März 2018 für die Einreichung der Stellungnahme nicht eine Frist, sondern ein Enddatum gesetzt worden ist (vgl. Urteil 9C_122/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.1); zum anderen, weil bei vorsorglichen Massnahmen und für die aufschiebende Wirkung ohnehin keine Gerichtsferien gelten ( Art. 46 Abs. 2 BGG ). Die vom Anwalt unbekümmert und die klare und leicht ersichtliche Gesetzeslage verspätet eingereichte Stellungnahme ist somit unbeachtlich.

2. Nachdem der kantonale Beschwerdeentscheid in der Sache ergangen ist, ist die in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden. Entsprechend ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP durch Präsidialentscheid abzuschreiben.

3. Die Kosten sind mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).

Aus den kantonalen Akten ergibt sich die Notwendigkeit des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von C.________ in einer geeigneten Institution. In der angefochtenen Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass das Rückgängigmachen der Platzierung während des kantonalen Beschwerdeverfahrens bzw. die (vorübergehende) Heimkehr nach Hause das Kind stark belasten würde, was nicht im Kindeswohl wäre, und auch die Möglichkeit zu psychologischen Abklärungen unterbunden würde. In der Beschwerde wird nichts dargetan, woraus ersichtlich wäre, dass und inwiefern damit verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen ( Art. 98 BGG ). Der Beschwerde hätte deshalb augenfällig von Anfang an kein Erfolg beschieden sein können.

Vor diesem Hintergrund fehlt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Das betreffende Gesuch ist abzuweisen und die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Luzern, C.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli