Debtor Dismissal for Procedural Non-Compliance in Debt Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who challenged the seizure of income by a debt collection office, which had conducted a garnishment exceeding the calculated subsistence minimum of the complainant. After the initial enforcement action on January 25, 2017, the complainant contested the garnishment decision at the Cantonal Court of Bern, which rejected the complaint on March 2, 2017. Following this, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to provide a valid address for notifications, leading to complications with correspondence regarding the requirement to pay a court fee for the appeal. As the complainant did not fulfill this requirement, the Tribunal decided not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 39 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 39 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Dismissal for Procedural Non-Compliance in Debt Enforcement Appeal: After the initial enforcement action on January 25, 2017, the complainant contested the garnishment decision at the Cantonal Court of Bern, which rejected the complaint on March 2, 2017. Following this, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to provide a valid address for notifications, leading to complications with correspondence regarding the requirement to pay a court fee for the appeal. As the complainant did not fulfill this requirement, the Tribunal decided not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (Nichteintreten) because the appellant failed to fulfil procedural obligations regarding service/address.
The court imposed the judicial costs on the appellant because the appeal was dismissed/not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_185/2017
Urteil vom 3. Juli 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.
Gegenstand
Pfändung (Existenzminimum),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. März 2017.
Erwägungen:
1. Am 25. Januar 2017 vollzog das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, gegen den Schuldner (Beschwerdeführer) die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. vvv. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers berechnete das Betreibungsamt am 26. Januar 2017 das Existenzminimum. Es pfändete den das Existenzminimum von Fr. 1'200.-- übersteigenden Betrag.
Am 1. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Einkommenspfändung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 2. März 2017 wies es die Beschwerde ab.
Am 9. März 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. März 2017 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 100.-- einverlangt ( Art. 62 BGG ). Diese Verfügung ist - entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers - an die Adresse B.________strasse www, Aarberg, adressiert und dem Beschwerdeführer am 16. März 2017 zugestellt worden. Nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2017 Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht innert der Nachfrist erfolgten Zahlung). Diese Sendung konnte ihm an die genannte Adresse nicht zugestellt werden. Nach Auskunft der Post war sein Briefkasten nicht mehr mit seinem Namen angeschrieben. Gemäss Auskunft der Gemeinde Aarberg ist er an die Adresse C.________weg yyy, Zürich, weggezogen. Auch an diese Adresse konnte ihm die Nachfristverfügung nicht zugestellt werden und nach Auskunft des Stadtmeldeamtes Zürich ist der Beschwerdeführer weder dort noch anderswo in Zürich gemeldet.
Die Parteien des bundesgerichtlichen Verfahrens sind verpflichtet, dem Bundesgericht ihren Sitz oder Wohnsitz anzugeben, damit Zustellungen an diese Adresse erfolgen können ( Art. 39 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer, der das bundesgerichtliche Verfahren selber angestossen hat, ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 39 BGG ). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den einverlangten Kostenvorschuss nicht einbezahlt, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Zuhanden des Beschwerdeführers wird dieses Urteil im Dispositiv im Bundesblatt publiziert. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.
Lausanne, 3. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg