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5A_185/2017 KI-generiert

Debtor Dismissal for Procedural Non-Compliance in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5A_185/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged the seizure of income by a debt collection office, which had conducted a garnishment exceeding the calculated subsistence minimum of the complainant. After the initial enforcement action on January 25, 2017, the complainant contested the garnishment decision at the Cantonal Court of Bern, which rejected the complaint on March 2, 2017. Following this, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to provide a valid address for notifications, leading to complications with correspondence regarding the requirement to pay a court fee for the appeal. As the complainant did not fulfill this requirement, the Tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 39 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 39 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Dismissal for Procedural Non-Compliance in Debt Enforcement Appeal: After the initial enforcement action on January 25, 2017, the complainant contested the garnishment decision at the Cantonal Court of Bern, which rejected the complaint on March 2, 2017. Following this, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to provide a valid address for notifications, leading to complications with correspondence regarding the requirement to pay a court fee for the appeal. As the complainant did not fulfill this requirement, the Tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Pfändung (Existenzminimum) Schuldbetreibung Kostenvorschuss ordentliches Konkursverfahren Zahlungsverzug des Mieters Lohnpfändung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained (Nichteintreten) because the appellant failed to fulfil procedural obligations regarding service/address.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant because the appeal was dismissed/not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_185/2017

Urteil vom 3. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.

Gegenstand

Pfändung (Existenzminimum),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. März 2017.

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2017 vollzog das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, gegen den Schuldner (Beschwerdeführer) die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. vvv. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers berechnete das Betreibungsamt am 26. Januar 2017 das Existenzminimum. Es pfändete den das Existenzminimum von Fr. 1'200.-- übersteigenden Betrag.

Am 1. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Einkommenspfändung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 2. März 2017 wies es die Beschwerde ab.

Am 9. März 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. März 2017 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 100.-- einverlangt ( Art. 62 BGG ). Diese Verfügung ist - entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers - an die Adresse B.________strasse www, Aarberg, adressiert und dem Beschwerdeführer am 16. März 2017 zugestellt worden. Nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2017 Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht innert der Nachfrist erfolgten Zahlung). Diese Sendung konnte ihm an die genannte Adresse nicht zugestellt werden. Nach Auskunft der Post war sein Briefkasten nicht mehr mit seinem Namen angeschrieben. Gemäss Auskunft der Gemeinde Aarberg ist er an die Adresse C.________weg yyy, Zürich, weggezogen. Auch an diese Adresse konnte ihm die Nachfristverfügung nicht zugestellt werden und nach Auskunft des Stadtmeldeamtes Zürich ist der Beschwerdeführer weder dort noch anderswo in Zürich gemeldet.

Die Parteien des bundesgerichtlichen Verfahrens sind verpflichtet, dem Bundesgericht ihren Sitz oder Wohnsitz anzugeben, damit Zustellungen an diese Adresse erfolgen können ( Art. 39 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer, der das bundesgerichtliche Verfahren selber angestossen hat, ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 39 BGG ). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den einverlangten Kostenvorschuss nicht einbezahlt, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Zuhanden des Beschwerdeführers wird dieses Urteil im Dispositiv im Bundesblatt publiziert. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.

Lausanne, 3. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg