Appeal on Modification of Marital Maintenance Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertgegen den Entscheid vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer). entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Berufung der im Kanton anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen) u.a. den Beschwerdegegner ab 1. Juli 2011 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in unterschiedlicher Höhe an die Beschwerdeführerin (zuletzt von Fr. 520.-- ab 1. Mai 2013) verpflichtet, im Übrigen jedoch die Berufung, soweit zulässig, abgewiesen hat,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal on Modification of Marital Maintenance Dismissed for Procedural Defects: gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer). entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Berufung der im Kanton anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen) u.a. den Beschwerdegegner ab 1. Juli 2011 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in unterschiedlicher Höhe an die Beschwerdeführerin (zuletzt von Fr. 520.-- ab 1. Mai 2013) verpflichtet, im Übrigen jedoch die Berufung, soweit zulässig, abgewiesen hat,
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KI-generiertUsed to rule not to enter upon the appeal due to lack of proper substantiation/admissibility.
Applied to order the appellant to bear the litigation costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 5A_185/2014
Urteil vom 7. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss
Art. 72 ff. BGG
entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Berufung der im Kanton anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen) u.a. den Beschwerdegegner ab 1. Juli 2011 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in unterschiedlicher Höhe an die Beschwerdeführerin (zuletzt von Fr. 520.-- ab 1. Mai 2013) verpflichtet, im Übrigen jedoch die Berufung, soweit zulässig, abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, massgebend für die Unterhaltsberechnung seien die Einkommen der Parteien, deren Notbedarf und der (der Beschwerdeführerin und der Ex-Frau des Beschwerdegegners je hälftig zuzuteilende) Überschuss, ab Mai 2013 verfüge die Beschwerdeführerin über kein Einkommen mehr, durch den Unterhaltsbeitrag von Fr. 520.-- werde nicht ins Existenzminimum des Beschwerdegegners eingegriffen, weshalb dieser zur Zahlung des erwähnten Betrags ab 1. Mai 2013 zu verpflichten sei,
dass die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die sofortige Ehescheidung sowie Schadenersatz beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (
BGE 133 IV 286
E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet (
BGE 133 III 393
E. 5 S. 396 f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (
Art. 98 BGG
),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (
Art. 106 Abs. 2 BGG
), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (
BGE 134 I 83
E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen;
133 IV 286
E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die obergerichtlichen Erwägungen zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 13. Januar 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht einzutreten ist, ohne dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Ergänzungen abzuwarten sind, zumal die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (
Art. 66 Abs. 1 BGG
),
dass in den Fällen des
Art. 108 Abs. 1 BGG
das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann