Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_185/2013 KI-generiert

Bankruptcy Transfer Request Appeal Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_185/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by a cantonal court concerning a request by a debt collection office to a bank for the transfer of seized funds. The upper court had previously dismissed the individual’s complaint against a non-acceptance decision made by a lower supervisory authority regarding the bank's request. The individual contended that the bank's communication constituted a decision under debt enforcement law, but the upper court ruled that the appeal was inadmissible due to the late filing of the complaint and other procedural issues, including references to prior decisions that had already resolved some of the individual's claims. As a result, the individual's current appeal was dismissed for not adequately addressing the relevant legal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 27 Abs. 1 IPRG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 27 IPRG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Transfer Request Appeal Dismissed for Inadmissibility: The upper court had previously dismissed the individual’s complaint against a non-acceptance decision made by a lower supervisory authority regarding the bank's request. The individual contended that the bank's communication constituted a decision under debt enforcement law, but the upper court ruled that the appeal was inadmissible due to the late filing of the complaint and other procedural issues, including references to prior decisions that had already resolved some of the individual's claims. As a result, the individual's current appeal was dismissed for not adequately addressing the relevant legal grounds.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Bankenrecht Betreibungsbegehren Aufsichtsbeschwerde Anfechtung der Vermögensübertragung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on these provisions due to inadmissibility and insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_185/2013

Urteil vom 12. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Aufforderung an die Bank zur Überweisung gepfändeter Gelder an das Betreibungsamt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Aufforderung des Betreibungsamtes an die Bank Z.________ zur Überweisung gepfändeter Gelder) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach rechtskräftigem Abschluss sowohl eines Rechtsöffnungsverfahrens wie auch eines negativen Feststellungsprozesses habe das Betreibungsamt von der Bank die Überweisung gepfändeter Gelder verlangt, ob es sich beim diesbezüglichen Schreiben des Betreibungsamtes um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG handle, könne in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offenbleiben, weil diesfalls die 10-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten wäre und die untere Aufsichtsbehörde somit auf jeden Fall zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, ebenso wenig zu beanstanden sei der Nichteintretensentscheid, soweit sich die erste Beschwerde gegen den durch das Betreibungsamt bewilligten Auszahlungsaufschub gerichtet habe, schliesslich habe die Vorinstanz - wiederum zu Recht - festgehalten, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Verstosses gegen Art. 27 Abs. 1 IPRG bereits ein (im Rahmen des negativen Feststellungsprozesses ergangener) rechtskräftiger Entscheid des Obergerichts vom 16. Februar 2011 vorliege,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 1. Februar 2013 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids vom 1. Februar 2013 eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 27 IPRG zu behaupten, nachdem das Obergericht des Kantons Aargau über die diesbezüglichen Rügen bereits mit Urteil vom 16. Februar 2011 rechtskräftig entschieden hat,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids vom 1. Februar 2013 nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dieser Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann