Supervisory Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Court of Lucerne regarding an oversight complaint against a local court president. The complaint was rejected because the individual failed to pay the required advance costs and did not provide sufficient justification or detail regarding the alleged legal violations in their appeal. Consequently, the Federal Tribunal concluded that the appeal lacked adequate grounds and decided not to proceed with it, imposing court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Insufficient Substantiation: The complaint was rejected because the individual failed to pay the required advance costs and did not provide sufficient justification or detail regarding the alleged legal violations in their appeal. Consequently, the Federal Tribunal concluded that the appeal lacked adequate grounds and decided not to proceed with it, imposing court costs on the individual.
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KI-generiertUsed as the primary ground for declaring the appeal inadmissible due to insufficient justification.
Cited in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_185/2010
Urteil vom 11. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtspräsident von A._______, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Amtsgerichtspräsidenten von Entlebuch nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 200.-- nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten von A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann