Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a dispute over a provisional debt enforcement action. The complainant contested a decision from the Higher Court of Zug, which had overturned a lower court's dismissal of a petition by a company seeking provisional legal enforcement for a debt of CHF 1,346.25 plus interest. The dispute involved enforcement of a lien on a pawnbroked asset. The complainant sought to appeal this decision at the Federal Tribunal and requested a public hearing, while the respondent company opposed the stay of proceedings and requested the appeal be dismissed. The Federal Tribunal required the complainant to pay an advance on costs, which was not complied with, potentially impacting the admissibility of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The complainant contested a decision from the Higher Court of Zug, which had overturned a lower court's dismissal of a petition by a company seeking provisional legal enforcement for a debt of CHF 1,346.25 plus interest. The dispute involved enforcement of a lien on a pawnbroked asset. The complainant sought to appeal this decision at the Federal Tribunal and requested a public hearing, while the respondent company opposed the stay of proceedings and requested the appeal be dismissed. The Federal Tribunal required the complainant to pay an advance on costs, which was not complied with, potentially impacting the admissibility of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the non-admittance (Nichteintreten) of the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited to determine that the appellant must bear the court costs.
Cited to order the appellant to compensate the respondent for their expenses.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_184/2020
Urteil vom 14. Mai 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Bernegger und Gregor Jeker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 5. Februar 2020 (BZ 2019 100).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 trat das Kantonsgericht Zug auf das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ein. Mit Urteil vom 5. Februar 2020 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baar auf Verwertung eines Faustpfandes die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'346.25 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2019 und für Fr. 1'346.25 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2019 sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht.
1.2. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 7. März 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und verlangt eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Mit Verfügung vom 9. März 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat diese Sendung auf der Post nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 24. März 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Nachfrist bis zum 23. April 2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer hat auch diese Sendung auf der Post nicht abgeholt. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Das Bundesgericht hat Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Die Beschwerdegegnerin hat am 18. März 2020 um Abweisung des Gesuchs ersucht.
2. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Eine öffentliche mündliche Verhandlung findet hiefür nicht statt. Mit dem Entscheid in der Sache wird zudem das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die - reduzierten - Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Umtriebs- oder Parteientschädigung zu seinen Gunsten fällt ausser Betracht. Hingegen hat er die Beschwerdegegnerin für ihre nunmehr nutzlosen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg