Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertgegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing: Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Y.________ und Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal shall not be entertained because it was clearly inadmissible (untimely filing).
Used to impose court costs on the appellant because she lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 5A_184/2014
Urteil vom 7. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
*Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Y.________ und Z.________*
.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahme,
Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss
Art. 72 ff. BGG
gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass Beschwerden nach
Art. 72 ff. BGG
innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschluss des Obergerichts vom 29. Januar 2014 der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, 3. März 2014) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung unzulässig gewesen wäre (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (
Art. 66 Abs. 1 BGG
),
dass in den Fällen des
Art. 108 Abs. 1 BGG
das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Y.________ und Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann