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5A_184/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing

Geschäftsnummer 5A_184/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing: Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Y.________ und Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahme verspätete Einreichung Kündigungsschutz Kindeswohlgefährdung Eilvorabentscheidungsverfahren Klagefrist Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal shall not be entertained because it was clearly inadmissible (untimely filing).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5A_184/2014

Urteil vom 7. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Y.________ und Z.________*

.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahme,

Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss

Art. 72 ff. BGG

gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass Beschwerden nach

Art. 72 ff. BGG

innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Beschluss des Obergerichts vom 29. Januar 2014 der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2014 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, 3. März 2014) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung unzulässig gewesen wäre (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (

Art. 66 Abs. 1 BGG

),

dass in den Fällen des

Art. 108 Abs. 1 BGG

das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Y.________ und Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann