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5A_184/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Foreign Divorce Registration Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_184/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the non-approval of the registration of a foreign divorce decree from Serbia in Switzerland. The complainant had previously appealed to the Luzern Cantonal Court, which dismissed his appeal, stating that the administrative complaint did not meet the required substantiation criteria as outlined by local law. Additionally, the court found that the conditions for proper notification under the relevant international agreements were not satisfied, justifying the refusal to register the divorce decree. The Federal Tribunal noted that the complainant failed to sufficiently address the court's main reasoning and did not demonstrate any legal or constitutional violations in the decision being contested. Consequently, the Tribunal decided not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Foreign Divorce Registration Due to Insufficient Substantiation: The complainant had previously appealed to the Luzern Cantonal Court, which dismissed his appeal, stating that the administrative complaint did not meet the required substantiation criteria as outlined by local law. Additionally, the court found that the conditions for proper notification under the relevant international agreements were not satisfied, justifying the refusal to register the divorce decree. The Federal Tribunal noted that the complainant failed to sufficiently address the court's main reasoning and did not demonstrate any legal or constitutional violations in the decision being contested. Consequently, the Tribunal decided not to admit the complaint.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Fremdes Recht internationale Scheidung Prozessvoraussetzung illegale Einreise Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, as cited in order no. 1.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs in order no. 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_184/2011

Urteil vom 31. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________, p. A. Dejan Antonovic,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eintragung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Nichtbewilligung des Eintrags eines serbischen Scheidungsurteils in der Schweiz nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, gemäss § 133 Abs. 1 VRG/LU sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu begründen, habe sich somit sachbezogen und konkret mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, die Eingabe des Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid falsch sein soll, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei,

dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung weiter erwog, die Vorinstanz habe die Bewilligung der Eintragung des Scheidungsurteils im Übrigen zu Recht verweigert, weil die massgeblichen Voraussetzungen für die Zustellung der gerichtlichen Urkunden gemäss der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 auf Grund der Akten nicht erfüllt seien (durch DHL erfolgte Zustellung der Scheidungsklage des Beschwerdeführers und der Vorladung der Beschwerdegegnerin zur Hauptverhandlung in Serbien) und daher der Verweigerungsgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG gegeben sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Hauptbegründung des Obergerichts (Unzulässigkeit der nicht gehörig begründeten Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Hauptbegründung aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) von einem Anwalt eingereichte "Ergänzung zur Beschwerde" unbeachtlich zu bleiben hat,

dass im Übrigen auch in dieser nachträglichen Eingabe nicht auf die obergerichtliche Hauptbegründung eingegangen wird,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Frage der Richtigkeit der Verweigerung der Eintragung des serbischen Scheidungsurteils zu prüfen ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann