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5A_184/2007 KI-generiert

Appeal Not Admitted Due to Failure to Pay Cost Security

Geschäftsnummer 5A_184/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint concerning child protection measures, where the plaintiffs challenged a decision made by a cantonal court regarding these measures. The federal tribunal reviewed the complaint after the plaintiffs were ordered to pay a court deposit within a strict deadline, which they failed to do. Consequently, the tribunal ruled that it could not consider the complaint due to this noncompliance, and the plaintiffs were held jointly responsible for the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Not Admitted Due to Failure to Pay Cost Security: The federal tribunal reviewed the complaint after the plaintiffs were ordered to pay a court deposit within a strict deadline, which they failed to do. Consequently, the tribunal ruled that it could not consider the complaint due to this noncompliance, and the plaintiffs were held jointly responsible for the court fees.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Sicherheitsleistung Kindesschutzkosten unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision because the cost deposit was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article was cited in relation to the non-admission of the appeal due to failure to adhere to the deadline for paying the cost deposit.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This article was cited in reference to the prior rejection of the request for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

This article was applied to order the appellants jointly and severally to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_184/2007 /blb

Verfügung vom 18. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,

als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender, Art. 64 Abs. 1 BGG ) Verfügung vom 29. Mai 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 30. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 3. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 31. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) sowie darauf hingewiesen werden, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: