Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_183/2014 KI-generiert

Appeal Regarding District Judge Disqualification and Real Estate Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_183/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung). gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) im Rahmen einer Liegenschaftsverwertung ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen Kreisrichter A.________ ebenso abgewiesen hat wie deren Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und deren Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung,

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Regarding District Judge Disqualification and Real Estate Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Ausstand, Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Befangenheit des Richters unentgeltliche Rechtspflege Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Aufsichtsbeschwerde Immobilienvermögen Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellants with joint and several liability.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5A_183/2014

Urteil vom 7. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Kreisgericht Z.________, Einzelrichter*

.

Gegenstand

Ausstand, Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss

Art. 72 ff. BGG

gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) im Rahmen einer Liegenschaftsverwertung ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen Kreisrichter A.________ ebenso abgewiesen hat wie deren Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und deren Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung,

in die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, es lägen keine Anhaltspunkte für eine wiederholte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung oder für andere Verfahrensfehler vor, ebenso fehle es an Hinweisen auf eine Befangenheit oder einen anderweitigen Ausstandsgrund, soweit die Eingabe der Beschwerdeführer nicht als Ausstandsbegehren, sondern als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen sei, sei die Eingabe ebenso abzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege könne nicht bewilligt werden, die Beschwerdeführer, die in der gleichen Angelegenheit wiederholt erfolglos Ausstandsbegehren gegen den gleichen Richter sowie Armenrechtsgesuche gestellt hätten, prozessierten in mehrfacher Hinsicht bös- bzw. mutwillig und hätten im Wiederholungsfall mit einer Kostenauflage sowie einer Busse zu rechnen (

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

),

dass die Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (

BGE 133 IV 286

E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (

Art. 106 Abs. 2 BGG

), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (

BGE 134 I 83

E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen;

133 IV 286

E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die kantonsgerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (

Art. 64 Abs. 1 BGG

),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des

Art. 108 Abs. 1 BGG

das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann