Claimant Denied Free Legal Aid Due to Unjustified Claim and Procedural Defects in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual seeking free legal aid for a damages claim against an attorney, amounting to CHF 77,000, stemming from what the individual alleges were unjustified collection proceedings and a wrongful seizure. The initial request for legal aid was denied by a lower court due to the perceived lack of merit in the claim, as both the collection actions and the seizure were deemed lawful. The individual appealed this decision, but the appellate court found the appeal inadequate in its arguments and did not entertain it on procedural grounds, leading to further scrutiny in a subsequent federal review where the complaints about the lower court's decision were similarly deemed insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Free Legal Aid Due to Unjustified Claim and Procedural Defects in Appeal: The initial request for legal aid was denied by a lower court due to the perceived lack of merit in the claim, as both the collection actions and the seizure were deemed lawful. The individual appealed this decision, but the appellate court found the appeal inadequate in its arguments and did not entertain it on procedural grounds, leading to further scrutiny in a subsequent federal review where the complaints about the lower court's decision were similarly deemed insufficiently substantiated.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required substantiation according to this provision.
The request for legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_183/2013
Urteil vom 11. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Y.________ (Einzelrichter),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Schadenersatz aus ungerechtfertigter Betreibung und ungerechtfertigtem Arrest),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die - erstinstanzlich wegen Aussichtslosigkeit erfolgte - Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für seine gegen einen Anwalt erhobene Schadenersatzklage über Fr. 77'000.-- aus ungerechtfertigter Betreibung und ungerechtfertigtem Arrest) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht zunächst auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwies, wonach die unentgeltliche Rechtspflege wegen der mehrfachen Aussichtslosigkeit der Schadenersatzklage des Beschwerdeführers nicht gewährt werden könne, nachdem sowohl die gegen ihn eingeleitete Betreibung wie auch das Arrestbegehren rechtens gewesen seien und ausserdem kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Handlungen und der vom Beschwerdeführer behaupteten Schädigung ersichtlich sei,
dass das Kantonsgericht sodann erwog, entgegen der Vorschrift von Art. 321 Abs. 1 ZPO enthalte die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers weder einen formellen Antrag noch eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid, insbesondere gehe der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen ein, sondern wiederhole ohne Bezugnahme auf diese Erwägungen die bereits zur Klagebegründung vorgebrachten Argumente, auf die den Minimalanforderungen an die Beschwerdebegründung nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts (Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde mangels hinreichender Begründung) eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die bereits im kantonalen Verfahren zur Begründung der Klage vorgebrachten Argumente zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann