Debtor's Appeal Against Provisional Execution Stay Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the appellant challenged a previous ruling by a court regarding a provisional opening of enforcement for a claim amounting to CHF 511,000, including a lien right. The initial court had granted the provisional opening and rejected the appellant's request for legal aid, imposing costs on him instead. The appellate court upheld the decision, finding the appellant's late objections to be inadmissible and affirming the existence of a legal basis for the claim. Subsequently, the appellant brought the matter before the Federal Tribunal, which found the appeal to be inadequately justified and lacking in substantive legal arguments, leading to a decision not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Provisional Execution Stay Dismissed for Insufficient Substantiation: The initial court had granted the provisional opening and rejected the appellant's request for legal aid, imposing costs on him instead. The appellate court upheld the decision, finding the appellant's late objections to be inadmissible and affirming the existence of a legal basis for the claim. Subsequently, the appellant brought the matter before the Federal Tribunal, which found the appeal to be inadequately justified and lacking in substantive legal arguments, leading to a decision not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it lacked a sufficient substantiation according to the required standards.
The appeal was not entered upon because it was deemed to be brought abusively, aiming only to delay enforcement.
The request for free legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_183/2011
Urteil vom 14. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 511'000.-- sowie für das Pfandrecht (nebst Zins und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt und die obergerichtlichen Parteikosten wettgeschlagen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer erst im obergerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen erwiesen sich als verspätet, Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die Beschwerdegegnerin habe (mit der Vorlage eines Inhaberschuldbriefs im 1. Rang über Fr. 550'000.-- vom 25. Februar 1998, lastend auf GB A.________ Nr. xxxx) eine Schuld- und Pfandanerkennung und damit einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sowohl für die Forderung wie auch für das Grundpfandrecht vorgelegt, der Schuldbrief laute zwar auf eine Drittschuldnerin, indessen habe der Beschwerdeführer mit Sicherheitsübereignung vom 15. Februar 2005 seine persönliche Schuldpflicht aus dem eingereichten Schuldbrief unterschriftlich anerkannt, Forderung und Grundpfand seien seit dem 23. Juli 2010 fällig, die Vorinstanz habe somit die provisorische Rechtsöffnung zu Recht erteilt, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 11. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann