Dismissal of Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the enhancement of a Hungarian divorce decree. The appellant was contesting a decision made by the Zurich Cantonal Court, which denied their request for free legal assistance due to the perceived hopelessness of their appeal. Despite being granted a deadline to pay a deposit for court costs, the appellant failed to comply and did not provide evidence of payment, leading the federal tribunal to decide against accepting the appeal. Furthermore, the appellant did not provide a Swiss address for correspondence, resulting in the court's inability to deliver the judgment to them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG; Dismissal of Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: The appellant was contesting a decision made by the Zurich Cantonal Court, which denied their request for free legal assistance due to the perceived hopelessness of their appeal. Despite being granted a deadline to pay a deposit for court costs, the appellant failed to comply and did not provide evidence of payment, leading the federal tribunal to decide against accepting the appeal. Furthermore, the appellant did not provide a Swiss address for correspondence, resulting in the court's inability to deliver the judgment to them.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural rule under which the Tribunal declined to enter into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited in the reasoning section concerning the non-delivery of the judgment to the appellant due to lack of a Swiss address, although this is not directly cited in the numbered orders, it relates to procedural execution following the decision on non-entry.
Cited as the procedural basis (in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) for the non-entry into the merits of the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Cited in the reasoning regarding the initial dismissal of the request for free legal aid.
Cited for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_183/2007/bnm
Urteil vom 2. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich.
Gegenstand
Ergänzung eines ungarischen Scheidungsurteils.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender, ihm auf dem Rechtshilfeweg zugestellter Verfügung vom 8./21. Mai 2007: Art. 64 Abs. 1 BGG ) mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8./21. Mai 2007 abweisender) Verfügung und Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 20. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8./21. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 3. September 2007 (wiederum auf dem Rechtshilfeweg) erfolgten Zustellung der Nachfristansetzung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er erneut um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 8./21. Mai und der ersten Wiedererwägungsverfügung vom 20. August 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 8./21. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht trotz Aufforderung keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hat, weshalb die Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an den Beschwerdeführer androhungsgemäss unterbleibt ( Art. 39 Abs. 3 BGG ),
erkannt:
1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.
Lausanne, 2. Oktober 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: