Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_182/2021 KI-generiert

Mother's Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Incomprehensible Reasoning

Geschäftsnummer 5A_182/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a mother challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) which had appointed a guardianship for her child. The mother filed a complaint against this decision to the Cantonal Court of Valais, which required her to pay an advance on costs. However, the mother did not collect the court's notification or pay the advance, despite attempts by the court to resend the notification by regular mail. Consequently, the Cantonal Court decided not to proceed with her appeal. The mother then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed her complaint regarding the Cantonal Court's decision not to entertain her appeal due to non-payment of the required advance. The complaint included various allegations that were unrelated to the core issue of the cost advance requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Incomprehensible Reasoning: The mother filed a complaint against this decision to the Cantonal Court of Valais, which required her to pay an advance on costs. However, the mother did not collect the court's notification or pay the advance, despite attempts by the court to resend the notification by regular mail. Consequently, the Cantonal Court decided not to proceed with her appeal. The mother then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed her complaint regarding the Cantonal Court's decision not to entertain her appeal due to non-payment of the required advance. The complaint included various allegations that were unrelated to the core issue of the cost advance requirement.

Schlagwörter

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Kindesschutz Kindesschutzkosten Kostenvorschuss Vormundschaft Anhörung des Kindes elterlicher Konflikt Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_182/2021

Urteil vom 9. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesricherin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

KESB von Miège, Mollens, Venthône und Veyras, 3972 Miège.

Gegenstand

Kindesschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 2. Februar 2021 (C1 20 303).

Sachverhalt:

A.________ ist die Mutter von B.________, für welchen die KESB mit Entscheid vom 3. November 2020 eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtete. Nachdem die Mutter Beschwerde erhoben hatte, setzte ihr das Kantonsgericht Wallis mit Verfügungen vom 9. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 Frist bzw. Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Weil beide Sendungen nicht abgeholt wurden, verschickte das Kantonsgericht beide Verfügungen nachträglich auch noch mit A-Post. Nachdem der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Februar 2021 androhungsgemäss nicht ein. Dagegen hat die Mutter am 2. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführerin nimmt keinerlei Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in denen die rechtlichen Grundlagen dargelegt werden, die bei Nichtleistung des Kostenvorschusses zu einem Nichteintreten führen. Vielmehr enthält die Beschwerde schwer verständliche Ausführungen, wonach die Beistandschaft nur das Ziel habe, die Hirnerschütterung von B.________ unbemerkt zu lassen, dass die KESB die Pflichten vernachlässige, dass die Jugendrichterin gegen sie Repressalien ausübe und sie Befangenheitsbeschwerde erhoben habe, dass sie seither cyberkriminell gestalkt werde, indem sie via Voice-Swapping und IP-Spoofing mit einer imitierten Stimme ihres Arbeitgebers massiv eingeschüchtert werde und eine subtile Morddrohung erhalten habe, die Videos, die ein Eindringen in ihre Wohnung festgehalten hätten, gelöscht worden seien, die Ärztin plötzlich nach ihrem Gehalt gefragt habe, u.ä.m. All dies betrifft indes nicht den Anfechtungsgegenstand. Potenziell das Thema betreffen könnte einzig die Aussage, "es wurde behauptet, die Post wäre nicht angekommen, ich wurde zweimal beschuldigt sie verloren zu haben, die ich bereits vorletzte Woche in den Postkasten geworfen hatte". Allerdings wird daraus nicht Topisches abgeleitet, sondern festgehalten, dabei könne es nur darum gehen herauszufinden, wie viel sie verdiene.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB von Miège, Mollens, Venthône und Veyras sowie dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli