Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_182/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Raise Federal Question in Involuntary Commitment Challenge

Geschäftsnummer 5A_182/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In April 1981, an individual identified as A. was involved in a psychotic episode during which he fatally injured his father with an axe. Since that time, A., diagnosed with chronic paranoid schizophrenia, has been almost continuously housed in psychiatric facilities or assisted living homes. The current case concerns the most recent extension of A.'s compulsory institutionalization decided by the local Child and Adult Protection Authority (KESB) on January 28, 2020. A.'s appeal against this decision was rejected by the District Court of Uster after reviewing a psychiatric report and holding a hearing. Subsequently, the appeal lodged with the Zurich Cantonal Court was also dismissed on February 24, 2020. A. then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking an end to what he described as "psychiatric rape" and the permission to search for private housing.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Raise Federal Question in Involuntary Commitment Challenge: was involved in a psychotic episode during which he fatally injured his father with an axe. Since that time, A., diagnosed with chronic paranoid schizophrenia, has been almost continuously housed in psychiatric facilities or assisted living homes. The current case concerns the most recent extension of A.'s compulsory institutionalization decided by the local Child and Adult Protection Authority (KESB) on January 28, 2020. A.'s appeal against this decision was rejected by the District Court of Uster after reviewing a psychiatric report and holding a hearing. Subsequently, the appeal lodged with the Zurich Cantonal Court was also dismissed on February 24, 2020. A. then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking an end to what he described as "psychiatric rape" and the permission to search for private housing.

Schlagwörter

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Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung psychiatrisches Gutachten materielle Begründung paranoide Schizophrenie Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fragepflicht Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision not to enter upon the merits via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs in light of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_182/2020

Urteil vom 6. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Uster.

Gegenstand

Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Februar 2020 (PA200008).

Sachverhalt:

Im April 1981 verletzte A.________ in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen.

Vorliegend geht es um die letzte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB am 28. Januar 2020. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Uster nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2020 ab.

Mit Eingabe vom 4. März 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren, die psychiatrische Vergewaltigung sei ohne Verzug zu beenden und es sei ihm zu erlauben, eine Wohnung zu suchen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte (und in Einklang mit sämtlichen früheren stehende) Gutachten ausführlich behandelt.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er spricht allgemein davon, "Psychose" sei ein geistiges Erbrechen von Kraftworten und eine Nazi-Parole, den Medizinern fehle es an Sprachlogik und die Psychiater seien ungebildet; sodann beanstandet er, dass Psychopharmaka unnötig seien, weil sie ihn verweiblichen und nur seinen Body, nicht aber Geist und Psyche erreichen würden, weil diese nicht stofflich seien.

Mit diesen Vorbringen ist keine Bundesrechtsverletzung im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung darzutun. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid wäre eine solche im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli