Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_181/2009 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Results in Non-Admission of Appeal

Geschäftsnummer 5A_181/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual challenging a decision made by an upper cantonal court related to enforcement proceedings and the payment of a court cost advance. The individual sought a reconsideration of a prior decision that denied their request for free legal aid due to the unlikelihood of success in their appeal. Despite being given a deadline to pay the court cost advance, the individual failed to make the payment or provide proof of payment within the stipulated timeframe, leading to the dismissal of their complaint. The court ultimately ruled against the individual, stating that the lack of compliance with procedural requirements precluded any further examination of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Results in Non-Admission of Appeal: The individual sought a reconsideration of a prior decision that denied their request for free legal aid due to the unlikelihood of success in their appeal. Despite being given a deadline to pay the court cost advance, the individual failed to make the payment or provide proof of payment within the stipulated timeframe, leading to the dismissal of their complaint. The court ultimately ruled against the individual, stating that the lack of compliance with procedural requirements precluded any further examination of the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Kündigungsfrist neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision was made using the simplified procedure for non-entry into the merits due to failure to meet procedural requirements.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The decision not to enter upon the appeal is based on the failure to pay the required cost deposit after being ordered to do so under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost order for the unsuccessful party (the appellant) is based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_181/2009

Urteil vom 4. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________ AG,

Betreibungsamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zahlungsbefehle,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 17. März 2009 abweisender) Verfügung vom 14. April 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 17. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 16. April 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisenden) Verfügung vom 17. März 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann