Challenge to Guardian Report Approval and Transfer Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a municipal council regarding the approval of a final and transfer report, along with financial statements. The individual contested actions purportedly taken by a former social worker and members of a previous advisory committee, which the municipal council had authorized. The higher court dismissed the complaint, stating that the issues raised were not connected to the relevant decision and did not meet the necessary legal prerequisites for further consideration. Additionally, the individual requested free legal assistance, which was denied based on the perceived futility of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Challenge to Guardian Report Approval and Transfer Dismissed for Lack of Substantiation: The individual contested actions purportedly taken by a former social worker and members of a previous advisory committee, which the municipal council had authorized. The higher court dismissed the complaint, stating that the issues raised were not connected to the relevant decision and did not meet the necessary legal prerequisites for further consideration. Additionally, the individual requested free legal assistance, which was denied based on the perceived futility of the complaint.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
The appeal was filed under this provision, but the decision to not enter upon the appeal is based on Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_180/2013
Urteil vom 7. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Y.________.
Gegenstand
Genehmigung Schluss- und Übertragungsbericht,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 des Gemeinderats Y.________ als Vormundschaftsbehörde erfolgte) Genehmigung eines Schluss- und Übertragungsberichts samt Rechnung (betreffend den unter kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB gestellten Beschwerdeführer) sowie gegen die Übertragung des Amtes auf eine neue Beirätin nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer beanstande ausschliesslich angeblich unrechtmässige Handlungen seines ehemaligen Beistands bzw. seines ehemaligen Beirats, die mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2012 auch nicht ansatzweise in Zusammenhang gebracht werden könnten, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, ohne dass die neue Beirätin nachträglich um Zustimmung zur Prozessführung (in einer überwiegend vermögensrechtlichen Angelegenheit) ersucht werden müsse, zumal keine Verfahrenskosten zu erheben seien,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten zu erheben sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Y.________, dem Regionalen Sozialdienst Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann