Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_180/2011 KI-generiert

Recusal Denial in Child Support Case Upheld Due to Vexatious Litigation

Geschäftsnummer 5A_180/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual challenged a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding the denial of their request to disqualify a judge in an ongoing case about modifying child support payments. The court had previously informed the individual that their reasons for disqualification did not constitute legal grounds. As a result, the individual's renewed request for disqualification was deemed abusive and without merit, leading to the dismissal of their appeal and the application for free legal assistance. The individual was also ordered to cover court costs due to the apparent lack of a valid legal basis for their complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Recusal Denial in Child Support Case Upheld Due to Vexatious Litigation: The court had previously informed the individual that their reasons for disqualification did not constitute legal grounds. As a result, the individual's renewed request for disqualification was deemed abusive and without merit, leading to the dismissal of their appeal and the application for free legal assistance. The individual was also ordered to cover court costs due to the apparent lack of a valid legal basis for their complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
mutwillige Prozessführung Ausstandsbegehren Kindesunterhalt Verfahrensmissbrauch Anhörung des Kindes unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to abusive litigation ('missbräuchliche Prozessführung').

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was futile.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_180/2011

Urteil vom 11. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichterin Y.________ am Bezirksgericht Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ablehnung (Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin (in einem Prozess betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei bereits in einem früheren Rekursentscheid darauf hingewiesen worden, dass die ausführlichen und sachlichen richterlichen Erwägungen zur unentgeltlichen Rechtspflege weder nach geltendem noch nach neuem Prozessrecht einen Ausstandsgrund bilden könnten, das erneute Ablehnungsbegehren erweise sich daher als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch, auch habe die abgelehnte Bezirksrichterin überzeugend begründet, weshalb sie über das zweite Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden habe, ein Ablehnungsgrund sei auch insoweit nicht dargetan, weshalb das Ablehnungsbegehren abzuweisen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 5. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann