Federal Supreme Court Upholds Bankruptcy Over Post-Decision Payment Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Upholds Bankruptcy Over Post-Decision Payment Claims The Swiss Federal Supreme Court upheld a bankruptcy declaration initiated through a bill of exchange enforcement procedure, rejecting the debtor's appeal against the Cantonal Court's decision to open the bankruptcy. The debtor argued for the annulment of the bankruptcy based on post-decision events, including ongoing settlement negotiations, a promise to pay the debt, and submission of a SWIFT copy purportedly demonstrating the transfer of funds for their financial restructuring. The Court ruled that these were "true novae" (new facts arising after the appealed decision) and are inadmissible under Article 99(1) of the Federal Supreme Court Act in proceedings before the Supreme Court, rendering the appeal insufficiently motivated and inadmissible because the standard of review does not allow considering post-decision facts for the annulment of the bankruptcy under the applicable procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 189 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Bankruptcy Over Post-Decision Payment Claims: The debtor argued for the annulment of the bankruptcy based on post-decision events, including ongoing settlement negotiations, a promise to pay the debt, and submission of a SWIFT copy purportedly demonstrating the transfer of funds for their financial restructuring. The Court ruled that these were "true novae" (new facts arising after the appealed decision) and are inadmissible under Article 99(1) of the Federal Supreme Court Act in proceedings before the Supreme Court, rendering the appeal insufficiently motivated and inadmissible because the standard of review does not allow considering post-decision facts for the annulment of the bankruptcy under the applicable procedural rules.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe President dismissed the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient grounds.
The appeal was declared inadmissible because it evidently lacked sufficient grounds.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_179/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Karim Steiner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung (Wechselbetreibung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 28. Januar 2025 (EK 2025 24).
Erwägungen:
1. Auf Begehren des Beschwerdegegners hin eröffnete das Kantonsgericht Zug in der Wechselbetreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug mit Entscheid vom 28. Januar 2025 den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Entscheid des Konkursgerichts über die Eröffnung des Konkurses in der Wechselbetreibung kann nicht an das obere (kantonale) Gericht weitergezogen werden (
Art. 189 Abs. 2 SchKG
, ohne Erwähnung von
Art. 174 SchKG
). Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ist daher zulässig, auch wenn er nicht vom oberen Gericht erlassen wurde (
Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG
; zum Ganzen Urteil 5A_268/2010 vom 30. April 2010 E. 1.2).
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die in Betreibung gesetzte Forderung noch den Umstand, dass die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung erfüllt waren. Sie bringt hingegen vor, die Beschwerdeführerin habe vor der Konkurseröffnung Vergleichsverhandlungen geführt, wobei es zu einem Konsens gekommen sei, doch habe sie aufgrund von Kontosperrungen die Forderung des Beschwerdegegners nicht bezahlen können. Unterdessen sei eine Sanierung der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet worden und ihr Hauptaktionär und Verwaltungsrat habe dafür private Mittel von $ 2,8 Mio. zur Verfügung gestellt. Sie verweist auf eine SWIFT-Kopie vom 27. Februar 2025. Für die beantragte Aufhebung des Konkurses verweist sie auf
Art. 174 SchKG
. Die Forderung des Beschwerdegegners werde nach Gutheissung der Beschwerde gezahlt werden. Der Beschwerdegegner habe in Aussicht gestellt, diesfalls das Konkursbegehren zurückzuziehen. Durch die SWIFT-Kopie werde die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin belegt.
4. Die Beschwerdeführerin beruft sich für die beantragte Aufhebung des Konkurses auf Umstände, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind oder deren Eintreten sogar erst erhofft wird, d.h. auf echte Noven.
Art. 174 SchKG
bzw. die entsprechende Novenregelung ist vor Bundesgericht jedoch nicht anwendbar. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (
Art. 99 Abs. 1 BGG
; Urteil 5A_268/2010 vom 30. April 2010 E. 1.3). Namentlich können echte Noven nicht berücksichtigt werden (
BGE 139 III 120
E. 3.1.2;
133 IV 342
E. 2.1).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Kantonsgericht Zug mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg